SG Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2008 - 14 AS 879/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Übernahme von Stromschulden
durch den kommunalen Träger
Der kommunale Träger ist nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II verpflichtet, gem. § 22 Abs. 5 SGB II Schulden zur Abwendung der
Wohnungslosigkeit einschließlich Stromschulden zu übernehmen, wenn die Regelleistungen und die Leistungen für Unterkunft und
Heizung von verschiedenen Trägern erbracht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 5 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2