SG Karlsruhe, Urteil vom 14.02.2008 - 7 AS 3809/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Runden bei der Berechnung der Leistung
Die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II bezieht sich auf den endgültigen Zahlbetrag und nicht einzelne Berechnungselemente.
Dabei sind die Kosten der Unterkunft getrennt von Regelleistungen, Mehrbedarf und Zuschlag zu runden. Der Zuschlag ist mit
Regelleistung und Mehrbedarfen zu addieren, und der Gesamtbetrag ist anschließend zu runden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 20 § 21 § 22 § 24 § 41 Abs. 2