SG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2007 - S 14 AL 1918/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld, Ruhen bei Sperrzeit wegen versicherungswidrigem Verhalten, Abbruch einer Maßnahme der beruflichen
Weiterbildung
Der Abbruch einer Fortbildungsmaßnahme durch den Arbeitslosen mit der Begründung, er wolle für telefonische Arbeitsangebote
zu Hause erreichbar sein, stellt ein versicherungswidriges Verhalten im Sinne von §
144 Abs.
1 S. 2 Nr.
5 SGB III dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]