SG Karlsruhe, Beschluss vom 18.09.2007 - S 4 SO 4036/07
Anspruch auf Sozialhilfe, Leistungen der Eingliederungshilfe bei mehrfach behinderten Kindern, Angemessenheit der Hilfe zur
Schulbildung
1. Unabhängig vom Schwerpunkt des Bedarfs ist stets der Sozialhilfeträger Träger der Eingliederungshilfe für körperlich und
seelische behinderte Kinder und Jugendliche und nicht der Jugendhilfeträger.
2. Wenn eine Behinderung die Gefahr birgt, den Behinderten aus der Gesellschaft auszugliedern, so ist sie wesentlich im Sinn
von § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII.
3. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung der angemessenen stationären Eingliederungsleistung nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr.
1 SGB XII, solange eine ambulante Eingliederungsmaßnahme nicht gleich wirksam ist.
4. Die Hilfen zur Schulbildung iS von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII beinhalten einen Rechtsanspruch auf angemessene, nicht
aber auf bestmögliche Schulbildung. Sie können die Internatsunterbringung eines Sonderschülers auf Kosten des Sozialhilfeträgers
umfassen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BSHG-Paragraph-47-V § 1 Nr. 3 § 12 § 3 Nr. 4
,
GG Art.
6 Abs.
1 Art.
6 Abs.
2 Art.
6 Abs.
3
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1 § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2 § 35a Abs. 1
,
SGB IX §
2 Abs.
1 S. 1 §
4 Abs. 3 S. 1 §
4 Abs. 3 S. 2
,