SG Kassel, Urteil vom 19.12.2007 - S 12 KR 317/06
Freiwillige Versicherung einer Sozialhilfeempfängerin in der gesetzlichen Krankenversicherung nach zu Unrecht bezogenem ALG II
Eine langjährige, ab 1.1.2005 in den Bezug von ALG II überführte und bis zu diesem Zeitpunkt weder gesetzlich kranken- noch pflegeversicherte Sozialhilfeempfängerin, der mangels
Erwerbsfähigkeit ALG II nie oder allein für einen kürzeren Zeitraum zugestanden hat, kann sich, selbst wenn sie ALG II mindestens 12 Monate bezogen haben, auch im Anschluss an eine lediglich in die Zukunft gerichtete Aufhebung der Bewilligung
von ALG II in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht freiwillig weiterversichern. Zuständig für die Zurverfügungstellung von
Leistungen der Krankenhilfe bleibt wie vor dem ALG-II-Bezug danach wieder allein die Sozialhilfe. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB XII § 45
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SGB II § 8 Abs. 1
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