SG Koblenz, Urteil vom 21.12.2005 - 11 AS 105/05
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunftskosten, Nachweis des Vorhandenseins von angemessenem Wohnraum
1. Bei der Auslegung des Begriffs der Angemessenheit in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II kann nicht ohne jede Differenzierung auf die
bisherige Rechtsprechung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Angemessenheit von Wohnraum bei Empfängern von Sozialhilfe
zurückgegriffen werden.
2. Durch den Leistungsträger muss detailliert nachgewiesen werden, dass als angemessen angesehener Wohnraum nicht nur vereinzelt,
sondern im größeren Umfang auf dem allgemeinen Mietmarkt zur Verfügung steht. Solange keine genaueren Erhebungen zur tatsächlichen
Mietpreishöhe für Wohnraum erstellt worden sind, sind die vom Leistungserbringer zugrunde gelegten Werte der Kaltmiete zuzüglich
eines Zuschlages in Höhe von 25 v. H. anzuwenden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1 S. 1