SG Leipzig, Beschluss vom 25.10.2007 - 19 AS 2470/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Eingliederung in Arbeit nach beruflicher Weiterbildung, Beschäftigungsprognose
1. Die Notwendigkeit einer Weiterbildung im Sinne des §
77 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 Alt. 1
SGB III erfordert eine grundsätzlich gerichtlich eingeschränkt überprüfbare Prognoseentscheidung, ob die Maßnahme der beruflichen
Weiterbildung die Eingliederungschancen erhöht. Dies setzt eine Verwaltungsentscheidung voraus, die tatsächlich unter Berücksichtigung
aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Hierzu
gehört u.a., dass für die Entscheidung der Sachverhalt ausreichend ermittelt sowie die Entscheidung substantiell und nachvollziehbar
begründet wurde.
2. Für eine positive Beschäftigungsprognose kann eine Absichtserklärung eines Arbeitgebers, ihn danach einzustellen, nicht
verlangt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB X § 33 Abs. 2 § 35 Abs. 1 S. 2 § 35 Abs. 1 S. 3
,
SGB II § 1 Abs. 1 § 16 Abs. 1 S. 2 § 3 Abs. 1 S. 3
,
,