SG Leipzig, Urteil vom 19.02.2007 - 19 AS 392/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zulässigkeit von Eingliederungsvereinbarungen, gerichtliche Kontrolle
1. Zwischen einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II und einer zur einheitlichen Wahrnehmung
der Aufgaben der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende errichtete Arbeitsgemeinschaft besteht kraft Gesetzes ein Rechtsverhältnis
der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie können durch einen Vertrag (eine Eingliederungsvereinbarung) dieses Rechtsverhältnis
ändern, soweit Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
2. Eine Eingliederungsvereinbarung muss ua konkrete Bestimmungen über die individuellen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
für den Erwerbsfähigen enthalten. Diese Leistungen sind vorher gemeinsam intensiv zu beraten und zu planen, was die gemeinsame
Feststellung des individuellen Bedarfs und der entsprechenden Eignung voraussetzt.
3. Eine Eingliederungsvereinbarung ist kraft Gesetzes nicht zwingend mit darauf bezogenen Sanktionsentscheidungen verknüpft.
Insofern darf der Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle nicht von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen
Ereignisses abhängen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
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SGB X § 53 Abs. 1
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SGB II § 1 Abs. 1 § 14 S. 2 § 15 Abs. 1 S. 1 § 15 Abs. 1 S. 6 § 2 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Buchst. a § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b § 7 § 7 Abs. 4a
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