SG Lüneburg, Beschluss vom 28.03.2006 - 25 AS 145/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft, Übernahme einer Mietkaution
§ 22 Abs. 2 SGB II liegt der Gedanke zugrunde liegt, dass der jeweilige kommunale Leistungsträger grundsätzlich nur die angemessenen
Unterkunftskosten zu übernehmen hat. Daher korreliert das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit des Umzugs im Sinne des § 22
Abs. 3 S. 2 SGB II auch mit der Frage, ob die Wohnung, für die eine Mietkaution begehrt wird, selbst angemessen ist. Gleiches
gilt auch für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 2 § 22 Abs. 3 S. 1 § 22 Abs. 3 S. 2
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WoGG 2 § 8