SG Mainz, Urteil vom 25.02.2008 - 7 AS 249/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer privaten Rentenversicherung als Vermögen, Zumutbarkeit
der Verwertung
1. Der Unterschied zwischen staatlich geförderten und staatlich nicht geförderten Altersvorsorgeprodukten liegt in ihrer differierenden
Versorgungssicherheit, die sicherstellt, dass die Versicherungsleistung für die Altersvorsorge zur Verfügung steht und nicht
zuvor für andere Zwecke verwendet werden kann.
2. Die Verwertung von Lebensversicherungen ist unwirtschaftlich, wenn der Verlust durch ihre Verwertung deutlich über 10 Prozent
liegt und der Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht, dem Versicherten im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand ein
Neuabschluss nicht mehr möglich wäre oder sich aufgrund einer langjährig geführten Versicherungsbeziehung ein schutzwürdiges
Vertrauen in eine zukünftige Altersvorsorge bilden durfte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AltZertG
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SGB II § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 2 § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6
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