SG Mainz, Beschluss vom 29.02.2008 - S 7 ER 41/08 AS
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizen, Angemessenheit der Mietkosten, Berücksichtigung
von Mietspiegeln und Wohnungsqualität
Hinsichtlich des Mietzinses ist abstrakt angemessen der Wohnraum, der im unteren Bereich der regional marktüblichen Wohnungsmieten
liegt. Zu diesem Preis muss ausreichend angemessener Wohnraum vorhanden sein. In Gemeinden, für die ein Mietspiegel besteht,
kann für die Ermittlung auf die Angaben des jeweils aktuellen Mietspiegels zurückgegriffen werden, da der Mietspiegel eine
Übersicht über die gezahlten Mieten aktuell bestehender Mietpreise darstellt. Der angemessene Quadratmetermietpreis errechnet
sich dann aus dem Durchschnitt der Median-Werte der Wohnungen der jeweils für die Mitgliederzahl der Bedarfsgemeinschaft angemessenen
Größe (1 Person: 50 m², 2 Personen: 60 m², 3 Personen: 75 m², 4 Personen: 90 m²). Zu beachten sind bei der Berechnung nur
Wohnungen der Wohnqualität "gut" bzw. "mit guter Ausstattung".[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1