SG Marburg, Urteil vom 29.03.2006 - S 12 KA 638/05
Höhe der Vergütung bei Rahmenvertrag über die ambulante ärztliche Versorgung mit einem Landkreis
Die §§ 37, 38 BSHG und §
4 AsylbLG regeln das Verhältnis des Hilfeberechtigten gegenüber dem Leistungsträger und begrenzen die Vergütung des einzelnen Arztes,
ohne ihn zur Behandlung gegenüber dem Hilfeberechtigten zu verpflichten. Demgegenüber erweitert §
75 Abs.
6 SGB V den Sicherstellungsauftrag. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können danach weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere
für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen. Dabei wird allgemein anerkannt, dass auch Sozialhilfeträger unter diese
Bestimmung fallen. Im Ergebnis werden hierdurch die Hilfeberechtigten in den Sicherstellungsauftrag einbezogen, werden feste
Vergütungsbedingungen zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung und dem Sozialhilfeträger vereinbart und wird mittelbar
die Vergütung des Arztes für die Behandlung des Hilfeberechtigten geregelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
BSHG § 37 § 38
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