SG Neuruppin, Urteil vom 30.11.2010 - 26 AS 1166/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen, Übernahme des Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung
bei Vorliegen einer besonderen Härte
Eine besondere Härte im Sinne des § 26 Abs. 4 SGB II kann schon nach dem Wortlaut der Norm nur vorliegen, wenn die Härte,
die den Empfänger von Arbeitslosengeld II durch den Kassenwechsel trifft, von dem abweicht, was jeden trifft, der sich mit
der Erhebung eines Zusatzbeitrags konfrontiert sieht. Eine Härte kann nämlich nur eine besondere sein, wenn sie eben nicht
die allgemeine Härte des Zusatzbeitrags bedeutet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 26 Abs. 4