SG Oldenburg, Beschluss vom 26.05.2005 - 47 AS 226/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft
bei gemeinsamen Kauf und Bewohnung eines Hauses
Es ist Sache des Hilfesuchenden, plausible Gründe dafür darzulegen, dass keine eheähnliche Gemeinschaft besteht, wenn mit
dem früheren Partner einer Wohngemeinschaft ein kleines Reihenhaus durch Eingehung erheblicher Verbindlichkeiten erworben
und das Haus gemeinsam bewohnt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1