Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Abgrenzung zu Leistungen nach dem SGB II
Tatbestand:
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfe nach dem SGB XII.
Die 13-jährige Antragstellerin, die die Schule besucht, lebt in einem Haushalt zusammen mit ihrer für sie erziehungsberechtigten
Mutter, die 47 Jahre alt ist und ein Studium absolviert. Der Vater der Antragstellerin zahlt ausweislich einer Bescheinigung
des Jugendamtes der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2004 keine Unterhaltsleistungen. In der Vergangenheit erhielt die Antragstellerin
von der Antragsgegnerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, wobei die Antragsgegnerin für die Antragstellerin den Regelbedarf einer Haushaltsangehörigen und die hälftigen Kosten für
Unterkunft und Heizung berücksichtigte. Mangels eines eigenen Einkommens erhielt daher die Antragstellerin ausweislich des
von ihr vorgelegten Bescheides der Antragsgegnerin vom 1. November 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 331,00
Euro für den Monat Dezember 2004 und zuvor für den Monat November 2004 in Höhe von 296,23 Euro.
Im Hinblick auf die eingetretenen Gesetzesänderung wandte sich die Mutter der Antragstellerin an die Arbeitsgemeinschaft Oldenburg
- Agentur für Arbeit Oldenburg/Stadt Oldenburg - und beantragte Leistungen für sich und ihre Tochter nach dem Sozialgesetzbuch
II. Die Arbeitsgemeinschaft lehnt dies mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 mit der Begründung ab, dass die Mutter der Antragstellerin
eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolviere, so dass - weil auch kein Härtefall vorliege - ihnen Leistungen
zu versagen seien.
Auch wurden ihnen nach dem Vorbringen der Antragstellerin von einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin mündlich Leistungen
nach dem SGB XII versagt.
Am 4. Januar 2005 wandte sich die Antragstellerin an das Sozialgericht mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Sie macht sinngemäß geltend: Zwar möge es sein, dass ihre Mutter wegen des von ihr betriebenen Studiums keinen Anspruch auf
Gewährung einer monatlichen Grundsicherung für Arbeitsuchende habe, jedoch habe sie selbst als minderjährige Haushaltsangehörige,
die eine Schule besuche, Anspruch gegen die Arbeitsgemeinschaft auf Gewährung von Sozialgeld nach dem SGB II. Sollte man diese
Ansicht nicht teilen, so habe sie jedenfalls Anspruch auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
denn sie könne weder von ihrem Vater noch von ihrer Mutter diese notwendigen Leistungen erhalten. Ohne die begehrte einstweilige
Anordnung bestünden bei ihr schwere und unzumutbare Nachteile, da sonst sie und ihre Mutter nicht in der Lage wären, den gemeinsamen
Lebensunterhalt zu bestreiten und die Wohnung aufrecht zu erhalten.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Die Antragsgegnerin macht sinngemäß geltend, dass die Antragstellerin nicht Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB
XII erhalten könne, da sie Angehörige einer Person sei, die dem Grunde nach nach dem SGB II leistungsberechtigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge
sowie die Gerichtsakte beim Sozialgericht Oldenburg mit dem Aktenzeichen S 47 AS 6/05 ER betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Mutter der Antragstellerin gegen die Arbeitsgemeinschaft
Oldenburg - Agentur für Arbeit Oldenburg/Stadt Oldenburg - wegen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint
(sogenannte Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass sowohl ein
Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d.h.
die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden.
Dabei darf die einstweilige Anordnung wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige
Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind,
umgangen würden. Hinzu kommt, dass regelmäßig bei der vorläufigen Gewährung von Leistungen in einem späteren Hauptsacheverfahren,
das zu Lasten der Antragstellerin ausginge, diese schwerlich erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist
der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile
entstünden, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann es für das vorliegende Verfahren offen bleiben, ob die Antragstellerin in hinreichender
Weise einen Anordnungsgrund dargetan hat. Jedenfalls fehlt es im vorliegenden Falle an einem Anordnungsanspruch. Dazu im Einzelnen:
Gemäß §
51 Abs.
1 Nr.
6 a SGG in der Fassung des 7.
SGG ÄndG. vom 9. Dezember 2004 (BGBl I, 3302) ist das Sozialgericht zur Entscheidung über einstweilige Anordnung zuständig.
Der erkennende, vom Verwaltungsgericht zum Sozialgericht abgeordnete Richter hat davon abgesehen, nach §
113 Abs.
1 SGG das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren der Mutter der Antragstellerin gegen die Arbeitsgemeinschaft auf Gewährung von
Leistungen nach dem SGB II zu verbinden. Zwar handelt es sich im vorliegenden Falle bei den Ansprüchen, die die Antragstellerin
und ihre Mutter geltend machen, um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, über den eigentlich in der Sache auch nur einheitlich
entschieden werden sollte. Indessen sieht sich der Richter daran gehindert, weil in einem evtl. nachfolgenden Hauptsacheverfahren
über diesen einheitlichen Lebenssachverhalt wegen der Verschiedenheit der Anspruchsgrundlagen in den SGB II und XII von verschiedenen
Kammern mit einer verschiedenen Besetzung auf Seiten der ehrenamtlichen Richter entschieden werden müsste. Denn gemäß §
12 Abs.
5 Satz 1
SGG wirken in den Kammern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten
der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mit, während nach Satz 2 der Vorschrift in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe
und des Asylbewerberleistungsgesetzes ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und Städte mitwirken sollen.
Wegen dieser Verschiedenheit ist wohl eine Verbindung der genannten beiden Verfahren im vorliegenden Falle nicht zulässig
(vgl. Meyer-Ladewig,
SGG, 7. Aufl., München 2002, §
113 Rdn. 2 b).
In entsprechender Anwendung von §
106 Abs.
1 SGG hat der Richter auch im wohlverstandenem Interesse der Antragstellerin diese in dieser Funktion aufgeführt und nicht ihre
Mutter als Antragstellerin genannt. Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besteht für denjenigen
Menschen ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften oder Mitteln insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Auch der Grundsatz der Individualisierung
der Hilfe zum Lebensunterhalt, wie er in § 9 Abs. 1 SGB XII seinen Ausdruck findet, spricht dafür, den jeweils einzelnen Anspruchsberechtigten
im Rubrum als Antragsteller aufzuführen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Mutter der Antragstellerin sinngemäß ausgeführt
hat, es sollten die Leistungen, wie sie bislang nach dem BSHG der Antragstellerin gewährt wurden, weiter gezahlt werden. Auch deswegen geht das erkennende Gericht davon aus, dass die
Mutter der Antragstellerin an sich selbst aus eigenem Recht keine Leistungen verlangt.
Auch kann es für das vorliegende Verfahren offen bleiben, ob Leistungen ab dem 1. des Kalendermonats, in dem die Entscheidung
getroffen wird, begehrt werden (so: BVerwG, Urteil vom 22. April 2004, NJW 2004, 2608). Ebenso muss im vorliegenden Falle erörtert werden, ob die Antragstellerin die vollen regelsatzmäßigen Leistungen zuzüglich
Kosten der Unterkunft oder diese nur mit einer Beschränkung auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche verlangen kann. Für
eine Begrenzung auf das Unerlässliche mag vielleicht die Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf wesentliche Nachteile
(vgl. §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG) sprechen (vgl. OVG Münster, NVwZ 1989, 1085). Andererseits sind die Leistungen nach dem SGB XII vergleichsweise knapp bemessen, so dass bei dem möglicherweise viele
Monate dauernden Gang eines Hauptsacheverfahrens es auch als wesentlicher Nachteil erscheint, wenn im Wege der einstweiligen
Anordnung nicht vorläufig - das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs unterstellt - der Regelsatz vollständig
zugesprochen würde (so VG Lüneburg in ständiger Rechtsprechung bei einstweiligen Anordnungen nach dem BSHG).
Indessen müssen diese Fragestellungen im vorliegenden Falle nicht vertieft werden, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch
nicht glaubhaft dargetan hat. Gemäß § 21 Satz 1 SGB XII vom 27. Dezember 2003 (BGBl I, 3022) zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 9. Dezember 2004 (BGBl I, 3305)
und Artikel 11 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl I, 3242)
erhalten Personen, die nach dem II. Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine
Leistungen für den Lebensunterhalt (soweit nicht im vorliegenden Falle nicht gegebene Ausnahmen vorliegen). Nach Satz 2 der
Regelung soll dann die Vorschrift des § 45 SGB II Anwendung finden, wenn über die Zuständigkeit zwischen den zuständigen Leistungsträgern
unterschiedliche Auffassungen bestehen. Die zuletzt genannte Regelung legt die Annahme nahe, dass in einem derartigen Fall
nicht nur die gemeinsame Einigungsstelle nach § 45 SGB II entscheiden soll, sondern dass dann ebenfalls nach § 44 a Satz 3
SGB II bis zur Entscheidung der Einigungsstelle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden sollen. Indessen
kann nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Falle die Regelung des § 21 Satz 2 SGB XII keine Anwendung finden. Denn hier
bestehen keine unterschiedlichen Auffassungen zwischen den zuständigen Leistungsträgern über ihre Zuständigkeit. Vielmehr
hat die Antragsgegnerin eindeutig zu erkennen gegeben, dass nach ihrem Dafürhalten keine Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren
sind und die Arbeitsgemeinschaft hat im Bescheid an die Mutter der Antragstellerin vom 8. Dezember 2004 zu erkennen gegeben,
dass sie sich zwar grundsätzlich für zuständig hält, indessen nach einem bestimmten Ausschlusstatbestand die Ansicht vertritt,
keine Leistungen gewähren zu können.
Ist mithin der Fall des Zuständigkeitsstreits nicht gegeben, so beurteilt sich der Anspruch der Antragstellerin nach § 21
Satz 1 SGB XII. Denn die Antragstellerin ist die Angehörige einer dem Grunde nach leistungsberechtigten Person, die Ansprüche
nach dem II. Buch als Erwerbsfähige geltend machen könnte.
Die Mutter der Antragstellerin ist eine sogenannte Hauptleistungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn bei
ihr handelt es sich um eine Person, die die altersmäßigen und aufenthaltsmäßigen Voraussetzungen erfüllt und dem Grunde nach
erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Anhaltspunkte, daran zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Mutter
der Antragstellerin zu dem Personenkreis gehört, der in § 7 Abs. 5 SGB II angesprochen ist, ändert an dieser Zuordnung zu
dem betreffenden Kreis der Hauptleistungsberechtigten nichts. Denn bei dieser Regelung, die lediglich darauf abzielt, dass
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht als sogenannte kleine Ausbildungsförderung neben den Bestimmungen des
Ausbildungsförderungsrechts gewährt werden sollen, handelt es sich nicht um einen generellen Ausschlusstatbestand, der die
Anwendung des SGB II im Allgemeinen hindert. Dies wird schon daran deutlich, dass andere Leistungen, als die zur Sicherung
des Lebensunterhalts, im Falle des Absolvierens einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gewährt werden können.
Weiterhin wird dies daran verständlich, dass in besonderen Härtefällen durchaus diesen Personen Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts - allerdings als Darlehn - gewährt werden können. Darüber hinaus ist in Absatz 6 der Regelung noch ein weiterer
Ausnahmetatbestand geschaffen worden, der gleichwohl Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ermöglicht, selbst wenn
eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung von dem betreffenden Hauptleistungsberechtigten betrieben wird. Gleiches
gilt für die Fälle, in denen Haushaltsangehörige, die zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II gehören, eine
dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung betreiben. Mithin ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus der Regelung in
§ 21 Satz 1 SGB XII (ebenso wie aus der sozusagen spiegelbildlichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 SGB II), dass durch das Anknüpfungsmerkmal
des erwerbsfähigen Hilfesuchenden beim Hauptleistungsberechtigten eine eindeutige Unterscheidung im Zuständigkeitsbereich
zwischen dem SGB II und dem SGB XII geschaffen wird. Daher führt der Umstand, dass Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige
oder als deren Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, aber keine Leistungen aufgrund anderer Ausschlusstatbestände
erhalten, nicht dazu, dass sie in einem derartigen Falle - sozusagen nachrangig und hilfsweise wie früher nach dem BSHG - Leistungen nach dem SGB XII erhalten. Dies wird auch deutlich durch die Regelung in § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II. Nach dieser
Vorschrift besteht während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistungen nach dem SGB II kein Anspruch auf ergänzende Hilfe
zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des XII. Buches. Die damit zum Ausdruck gekommene strenge Akzessorietät der Ansprüche
des Angehörigen vom Hauptleistungsberechtigten in der Zuordnung bei den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften - SGB
II einerseits und SGB XII andererseits - hat zur Folge, dass zunächst regelmäßig das Nichtvorliegen oder Entfallen einer Anspruchsvoraussetzung
beim Hauptleistungsberechtigten im Rahmen des SGB II auch zum Ausschluss von Ansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
führt, jedenfalls keine ergänzenden Leistungen nach dem SGB XII rechtfertigt. Denn bei der Regelung in § 7 Abs. 5 SGB II handelt
es sich um eine derartige typische Anspruchsvoraussetzung im Sinne der genannten Vorschriften (vgl. zur strengen Akzessorität
der Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft vom Hauptleistungsberechtigten: Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2004,
§ 7 Rdn. 17; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, aaO., § 9 Rdn. 34).
Sind damit Ansprüche der Antragstellerin nach SGB XII dem Grunde nach schon ausgeschlossen, so sieht sich das Gericht wegen
der bereits erörterten Zuständigkeitsproblematik hinsichtlich der verschiedenen Kammern des Gerichts daran gehindert, in der
Sache zu evtl. Ansprüchen der Antragstellerin und ihrer Mutter nach dem SGB II abschließend Stellung zu nehmen. Nur ergänzend
sei angemerkt, dass die im Bescheid der Arbeitsgemeinschaft vom 8. Dezember 2004 zum Ausdruck gekommene strenge Akzessorität
der Ansprüche der Antragstellerin nach denen ihrer Mutter jedenfalls dann zweifelhaft erscheint, wenn man bedenkt, dass die
Antragstellerin nicht über bereite und durchsetzungsfähige Mittel verfügt, ihre Mutter dazu zu veranlassen, statt des Studiums
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vielmehr deutet der Zusammenhang zwischen § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 SGB II einerseits
und der speziellen Regelung über die Absenkung und den Wegfall des Arbeitslosengeldes II in § 31 SGB II andererseits darauf
hin, dass bei einem Entfallen des Anspruchs des Hauptleistungsberechtigten auf Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des
Lebensunterhalts nicht automatisch stets auch die mit ihm zusammenlebenden Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft von Leistungen
ausgeschlossen werden sollen. Hinzu kommt noch eine strukturelle Überlegung. Die Schaffung des neuen Rechts ab dem 1. Januar
2005 im Bereich der sozialen Sicherung ist darauf angelegt, zukünftig es zu vermeiden, dass mehrere gesetzliche soziale Sicherungssysteme
für den selben Lebenssachverhalt bestehen, und dass möglichst alle Leistungen aus einer Hand erbracht werden sollen. Würde
man im vorliegenden Falle davon ausgehen, bei der Gruppe der studierenden, aber erwerbsfähigen Hauptleistungsberechtigten
im Sinne des SGB II würden stets Ansprüche nach dem SGB XII einrücken, so würde das dazu führen, dass ein Hin- und Herschieben
zwischen den jeweils verschiedenen zuständigen Leistungsträgem einsetzte. Dies zu vermeiden, ist eines der Grundanliegen des
neuen Rechts. Daher ist auch dann, wenn für den Hauptleistungsberechtigten wegen einer der dem Grunde nach förderungsfähigen
Ausbildung ein Leistungsausschlusses eingereift, grundsätzlich die betreffende Bedarfsgemeinschaft in ihren Ansprüchen nach
dem SGB II zu beurteilen.
Über die außergerichtlichen Kosten war gemäß §
193 SGG zu entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig, aaO., §
193 Rdn. 2). Nach Ansicht des Gerichts entspricht es der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten
haben. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf §
183 Satz 1
SGG.