SG Reutlingen, Beschluss vom 24.01.2008 - 2 AS 1647/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Erhaltungsaufwendungen bei selbst
genutztem Wohnungseigentum, Berücksichtigung von Schenkungen als Einkommen
1. Ein Rückgriff auf die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 der Rechtsverordnung zu § 82 SGB XII genannten Ausgaben ist für die Ermittlung
der nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu erstattenden Kosten für Unterkunft und Heizung bei vom Hilfebedürftigen selbst bewohnten
Wohneigentum weder notwendig noch weiterführend. Erstattungsfähig sind nur solche Erhaltungsaufwendungen, die zum Erhalt der
Bewohnbarkeit der Räumlichkeiten aus Gründen der Bausicherheit oder der Gesunderhaltung der Bewohner unabdingbar sind.
2. Zu berücksichtigendes Einkommen iS von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind auch Schenkungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AlgIIV § 1 Abs. 1 Nr. 2
,
BSHG-Paragraph-76-DV § 7 Abs. 2 § 7 Abs. 2
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a § 20 Abs. 1 § 22 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 § 23 Abs. 3 S.
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