SG Reutlingen, Beschluss vom 20.02.2007 - 2 AS 564/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Lebensversicherung als Vermögen
1. Voraussetzung für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit i.S. von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II ist ein deutlichen Missverhältnis
zwischen dem durch eine Verwertung des Vermögens erlangten bzw. zu erzielenden Gegenwert und einem wirklichen Wert des verwerteten
bzw. des zu verwertenden Vermögensgegenstandes.
2. Es stellt keine besondere Härte i.S. von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II dar, dass die Rückkaufswerte von Lebensversicherungen
hinter den auf sie erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers, seinen Versicherungsbeiträgen, beträchtlich zurückbleiben
(hier: Verwertung einer Lebensversicherung, wenn der Rückkaufswert um mehr als die Hälfte hinter den erbrachten Beiträgen
zurückbleibt). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 1 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 2 § 2 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2 S. 1