SG Schleswig, Urteil vom 17.01.2007 - 5 AS 375/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen gegenüber Bedarfsgemeinschaften
1. Die Entscheidung, mit der der Leistungsträger eine alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betreffende Bewilligungsentscheidung
einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gegenüber ganz aufhebt und von ihm alle Leistungen zurückfordert, ist grundsätzlich
nicht unbestimmt Entscheidung, solange der Adressat des Bescheids aus dem Verfügungssatz erkennen kann, was von ihm verlangt
wird.
2. Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als laufende Leistung für mehr als
einen Monat ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung auch dann nach § 48 SGB X aufzuheben, wenn die nachträgliche Änderung kraft materiellen Grundsicherungsrechts auf Zeiträume vor Erlass der Bewilligungsentscheidung
zurückwirkt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AlgIIV § 2 Abs. 2 S. 1
,
SGB X § 33 Abs. 1 § 48 Abs. 1 S. 1 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 63
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 38 § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 41 Abs. 1 S. 4 § 7 Abs. 3
,