SG Speyer, Beschluss vom 02.02.2005 - S 16 ER 10/05 SO
Anspruch auf Sozialhilfe, zuständiger Sozialhilfeträger für ambulant betreutes Wohnen nach Entlassung aus der stationären
Einrichtung
1. Auch die Fälle, in denen vor Beginn des betreuten Wohnens keine Sozialhilfeleistungen bezogen worden sind, werden von der
Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 SGB XII erfasst.
2. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsberechtigten vor Eintritt in
die erste Einrichtung maßgebend, wenn ein nahtloser Übertritt von stationären Einrichtungen in ambulant betreute Wohnmöglichkeiten
erfolgt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 109 § 98 Abs. 1 § 98 Abs. 2 S. 1 § 98 Abs. 2 S. 2 § 98 Abs. 5