Sozialhilferecht: Höhe der Unterkunftskosten bei Hilfe zum Lebensunterhalt
Tatbestand:
Der Kläger begehrt laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate August 1991 bis einschließlich April 1992 sowie eine
Heizkostenbeihilfe in Höhe von 1.750,39 DM.
Der 1958 geborene Kläger war mit der 1962 geborenen D., geb. ..., verheiratet. Der Ehe entstammen drei Kinder, nämlich die
am 01.02.1985 geborene ... und die am 11.08.1988 geborenen Zwillinge ... und .... Der Kläger ist zusammen mit seiner früheren
Ehefrau Eigentümer eines Einfamilienhauses in ..., das eine Wohnfläche von ca. 150 m2 aufweist und seit dem im Juli 1991 erfolgten
endgültigen Auszug seiner früheren Ehefrau und der gemeinsamen Kinder allein vom Kläger bewohnt wird.
Der Kläger bezog aus seiner Tätigkeit als Service-Ingenieur bei der Firma ... in B. folgende monatliche Bruttoeinkommen: August
1991 7.630,66 DM, September 1991 6.037,44 DM, Oktober 1991 4.942,33 DM, November 1991 10.734,80 DM, Dezember 1991 6.309,00
DM, Januar 1992 5.821,23 DM, Februar 1992 6.426,53 DM, März 1992 2.036,55 DM und April 1992 6.738,09 DM. Im Zeitraum vom 26.02.1992
bis 15.03.1993 erhielt der Kläger von der ... Krankengeld in Höhe von 2.584,-- DM brutto.
Der Kläger kam im Jahr 1991 seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner früheren Ehefrau und den gemeinsamen Kindern
nicht mehr nach. Infolgedessen wurden aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen seiner Ehefrau vom Augustgehalt 3.204,01 DM, vom
Septembergehalt 2.712,29 DM, vom Oktobergehalt 1.995,59 DM, vom Novembergehalt 4.999,09 DM und vom Dezembergehalt 2.359,02
DM gepfändet. In der Folgezeit zahlte der Kläger entsprechend einem Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 27.09.1991 zur Vermeidung
weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an seine frühere Ehefrau und die gemeinsamen drei Kinder jeweils einen Betrag von 1.964,--
DM an Unterhaltsleistungen.
Am 02.08.1991 beantragte der Kläger beim Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt; zugleich bat er darum, von ihm beglichene
Kosten für Heizöl in Höhe von 1 750,39 DM nachträglich im Wege der Gewährung von Sozialhilfe zu übernehmen.
Mit Bescheid vom 18.05.1992 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ab. Zur Begründung
führte er aus, der Kläger habe für den Zeitraum August 1991 bis einschließlich April 1992 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
beantragt. Er habe jedoch in diesem Zeitraum ein zu berücksichtigendes Einkommen zwischen monatlich 2.094,-- und 3.816,--
DM erzielt. Die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers hätten dabei nicht berücksichtigt werden können, da man ansonsten seiner
Ehefrau und seinen Kindern, für die ein anderer Sozialhilfeträger zuständig sei, Sozialhilfe gewähren würde. Etwas anderes
gelte nur für die Monate, in denen der Unterhalt aus seinem Arbeitseinkommen gepfändet worden sei. Der sozialhilferechtliche
Bedarf des Klägers liege bei monatlich 1.948,50 DM. Sein Einkommen übersteige aber diesen Bedarf, so daß kein Anspruch auf
laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bestehe. Auch dem Antrag auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe für Heizöl könne nicht
entsprochen werden. Abgesehen davon, daß es sich hierbei im Schulden handele, die nach § 5 BSHG im Rahmen der Sozialhilfe nicht übernommen werden könnten, bestehe insoweit auch kein konkreter sozialhilferechtlicher Bedarf.
Die Kosten für die Erwärmung des Warmwassers sei nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG in den Regelsätzen enthalten und könnten infolgedessen nicht zusätzlich über eine einmalige Beihilfe gewährt werden.
Dieser Bescheid, der dem Kläger durch einfachen Brief zugestellt wurde, ist dem Kläger, wie aus dem darauf befindlichen vom
Kläger angebrachten Eingangsstempel hervorgeht, am 19. Mai 1992 zugegangen.
Anläßlich eines am 24.06.1992 mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter geführten Telefongesprächs teilte der Kläger mit,
daß er gegen den Bescheid des Beklagten vom 18.05.1992 schriftlich Widerspruch erhoben habe. Hierauf wurde ihm mitgeteilt,
daß ein solcher Widerspruch bislang beim Beklagten nicht eingegangen sei. Am 26.06.1992 ging beim Beklagten ein handschriftlich
als "Zweitschrift" gekennzeichnetes, auf den 03.06.1992 datiertes Schreiben ein, das den Betreff "Widerspruch, Ihr Schreiben
vom 18.05.1992" enthielt. In diesem Schreiben machte der Kläger geltend, daß er nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt
aus eigenem Einkommen zu bestreiten. Er habe im Jahre 1991 monatlich ein Minus von 600,-- DM gehabt.
Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 14.07.1992 darauf hin, daß der Eingang des Originalwiderspruchsschreibens vom
03.06.1992 nicht habe festgestellt werden können und beabsichtigt sei, den durch Übersendung der Zweitfertigung seines Widerspruchsschreibens
am 26.06.1992 erhobenen Widerspruch wegen Verfristung als unzulässig abzulehnen. Hierauf beantragte der Kläger mit am 28.07.1992
eingegangenem Schreiben vom 24.07.1992 vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus,
er habe aufgrund von Nachforschungen feststellen können, daß eine Abschrift seines Widerspruchsschreibens bei seinem früheren
Anwalt vor dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingegangen sei. Damals sei er öfter in Tübingen gewesen und habe der Einfachheit
halber die Post selbst verteilt. Seine Freundin habe ihn dabei mehrfach begleitet. Parallel zu seinem Widerspruchsschreiben
laufende Schreiben seien angekommen. Hierzu gehöre ein Schreiben, das dazu geführt habe, daß er sich von seinem Anwalt getrennt
habe. Auf diesem gebe es jedoch keinen Eingangsstempel.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.1992 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Zur Begründung
führte der Beklagte aus, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid vom 18.05.1992 sei am selben
Tag zur Post gegeben worden. Damit gelte er nach § 37 Abs. 2 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, mithin am 21.05.1992, als bekanntgegeben. Der Widerspruch des Klägers sei
mithin unzulässig, da die Monatsfrist des §
58 VwGO überschritten sei. Dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe nicht stattgegeben werden können,
da der Kläger nicht den Nachweis habe erbringen können, daß er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Monatsfrist gehindert
gewesen sei. Der vom Kläger erhobene Widerspruch hätte darüber hinaus auch als unbegründet abgewiesen werden müssen. Bei einem
monatlichen Bedarf von 1.948,50 DM sei beim Kläger für den maßgeblichen Zeitraum vom 01.08.1991 bis 30.04.1992 ein zu berücksichtigendes
Einkommen in Höhe von monatlich 2.094,-- DM bis 3.816,-- DM festgestellt worden. Der Kläger sei zweifellos Forderungen von
verschiedenen Seiten ausgesetzt gewesen. Er habe für die getrenntlebende Ehefrau und die Kinder monatlich 1.964,-- DM an Unterhaltsleistungen
zu erbringen gehabt und sei aufgrund des Kaufs des gemeinsamen Einfamilienhauses sehr verschuldet gewesen. Diese Forderungen
könnten allerdings nicht im Rahmen der Sozialhilfe berücksichtigt werden. Hilfe zum Lebensunterhalt werde grundsätzlich nicht
geleistet, um Unterhaltsansprüche anderer Personen zu befriedigen. Dies gelte jedenfalls so lange, als diese Ansprüche nicht
vom Arbeitseinkommen gepfändet würden. Die Zinsaufwendungen für das vom Kläger bewohnte Eigenheim hätten nur in angemessener
Höhe bei den Unterkunftskosten berücksichtigt werden können. Darüber hinausgehende Belastungen, Tilgungsbeiträge und sonstige
Schulden stellten keinen Bedarf dar. Auch für die Heizölkosten habe kein sozialhilferechtlicher Bedarf bestanden. Aus § 5 BSHG sei der Grundsatz entwickelt worden, daß Schulden, vor allem jedoch bereits bezahlte Rechnungen, nicht im Rahmen der Sozialhilfe
übernommen werden könnten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am am 01.12.1992 zugestellt.
Am 29.12.1992 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, ihm hinsichtlich der versäumten
Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, den Bescheid des Beklagten vom 18.05.1992 sowie dessen
Widerspruchsbescheid vom 27.11.1992 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum 8.91 bis
4.92 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie 1.750,39 DM als Heizstoffbeihilfe zu gewähren. Zur Begründung hat der Kläger
ausgeführt, er habe seinen Widerspruch fristgerecht erhoben. Dies könne Frau ... bezeugen, die beim Einwerfen der Briefe zugegen
gewesen sei. Sein Antrag sei durch Schlamperei circa ein dreiviertel Jahr nicht bearbeitet worden. Im Vorfeld der Entscheidung
sei er von Mitarbeitern mit dem Hinweis zu Zahlungshandlungen bewegt worden, daß er alles wieder erstattet bekomme. Er sei
zahlungsunfähig und habe dies auch schon seiner Bank mitgeteilt. Private Kreditmöglichkeiten seien erschöpft. Er müsse im
Moment für insgesamt circa 600.000,-- DM geradestehen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung auf seinen Widerspruchsbescheid vom 27.11.1992 verwiesen.
Mit Urteil vom 21.04.1993 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, offenbleiben
könne die Frage, ob der Bescheid des Landratsamts Tübingen vom 18.05.1992 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist bestandskräftig
geworden sei. Die Klage sei jedenfalls nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Hilfe zum
Lebensunterhalt bzw. die begehrte Brennstoffbeihilfe. Sämtliche Ansprüche des Klägers nach dem Bundessozialhilfegesetz scheiterten daran, daß er im streitigen Bewilligungszeitraum nicht nur ein teilweise erheblich über seinem Bedarf von monatlich
1.948,50 DM liegendes Arbeitseinkommen erzielt habe, sondern darüber hinaus zusammen mit seiner früheren Ehefrau über ein
Grundvermögen im Wert von circa 500.000,-- DM verfüge. Daß es sich hierbei um verwertbares Vermögen handele, welches nach
dem Bundessozialhilfegesetz grundsätzlich einzusetzen sei, bedürfe keiner näheren Ausführungen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
daß es sich dabei um Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG handele.
Gegen das ihm am 30.04.1993 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.05.1993 Berufung eingelegt zu deren Begründung er vorträgt,
das von ihm bewohnte Haus stelle kein verwertbares Vermögen dar. In einem Zwangsversteigerungsverfahren, das zur Aufhebung
der Miteigentumsgemeinschaft eingeleitet worden sei, sei aufgrund der Tatsache, daß die Schulden den Schätzwert des Hauses
um mindestens 200.000,-- DM überstiegen, kein Gebot abgegeben worden. Hierauf sei das Zwangsversteigerungsverfahren vom Amtsgericht
Tübingen gemäß § 77 ZVG eingestellt worden. Ihm habe zu keinem Zeitpunkt ein positives Einkommen zur Verfügung gestanden, da er sämtliche Verbindlichkeiten
gegenüber den Gläubigern allein bediene. Es sei für ihn auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde Unterhaltszahlungen
nur dann angerechnet werden könnten, wenn sie gepfändet würden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21.04.1993 - 3 K 1920/92 - zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 18.05.1992 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.11.1992 aufzuheben und den
Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 01.08.1991 bis 30.04.1992 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlich
zustehender Höhe sowie Heizstoffbeihilfe in Höhe von 1.750,39 DM zu gewähren; hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts
Sigmaringen vom 21.04.1993 - 3 K 1920/92 - zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 18.05.1992 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 27.11.1992 aufzuheben und den
Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 01.08.1991 bis 30.04.1992 darlehensweise laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
sowie 1.750,39 DM als Brennstoffbeihilfe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide vom 18.05.1992 und vom 27.11.1992 und führt ergänzend aus, der
Kläger versuche noch immer, sein hochbelastetes Einfamilienhaus, das er zur Zeit allein oder eventuell noch mit seiner Freundin
bewohne, finanziell zu halten. Für die damit einhergehenden Belastungen sei für die Sozialhilfe nur in einem geringen Umfang
Raum. Die Zusatzaufwendungen für das Hausgrundstück könnten nur im Rahmen der angemessenen Unterkunftskosten anerkannt werden.
Unterhaltsansprüche von Angehörigen könnten in der Sozialhilfe nicht als Bedarf anerkannt werden. Unterhaltsleistungen könnten
nämlich nur dann unter Umständen vom Einkommen abgesetzt werden, wenn Pfändungen vom Arbeitslohn erfolgt seien. So liege es
im Falle des Klägers jedoch nicht.
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Sozialhilfeakten des Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen
vor.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§
125 Abs.
1 Satz 1, §
101 Abs.
2 VwGO).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Offenbleiben kann, ob der Berufung des Klägers nicht bereits schon deshalb der Erfolg versagt bleiben muß, weil er möglicherweise
schuldhaft die einmonatige Widerspruchsfrist des §
70 VwGO versäumt hat. Ungeachtet einer etwaigen Bestandskraft des Bescheides des Beklagten vom 18.05.1992 kann der Kläger mit seinem
Begehren nicht durchdringen, da er keinen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen hat.
Streitgegenstand des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreits ist zunächst das Begehren des Klägers auf Gewährung laufender Hilfe
zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 01.08.1991 bis zum 30.04.1992. Für diesen Zeitraum ist der damalige sozialhilferechtliche
Bedarf des Klägers seinem damaligen einsatzfähigen Einkommen und Vermögen gegenüberzustellen (§ 11 BSHG). Dabei bestimmt sich der sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers an laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nicht etwa
nach seinen eigenen Vorstellungen, sondern normativ nach den Bedürfnissen, die in den einschlägigen Vorschriften des BSHG als Bedarf anerkannt sind.
Der monatliche Bedarf des Klägers setzte sich im Klagezeitraum aus dem Regelsatz in Höhe von 475,-- DM, der Mehrbedarfszulage
für Erwerbstätige in Höhe von 237,50 DM und aus den Kosten der Unterkunft zusammen. "Kosten der Unterkunft" sind - bewohnt
der Hilfesuchende wie im vorliegenden Fall ein Eigenheim (Haus oder Eigentumswohnung) - die Aufwendungen, die er als mit dem
Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Das sind im Grundsatz die Lasten, die nach § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG vom 28.11.1962 (BGBl. I S. 692) i.d.F. der Verordnung vom 23.11.1976 (BGBl. I S. 3234) - DVO - bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (vgl. Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, Komm., 9. Aufl., § 79 RdNr. 7.3; LPK-BSHG, 4. Aufl., § 12 RdNr. 34). Sie sind jedoch dann nicht in ihrer tatsächlichen Höhe ungeschmälert zu berücksichtigen, wenn sie den der Besonderheit
des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen. Das kann seinen Grund entweder darin haben, daß das Eigenheim nach seiner
Größe, Zahl der Zimmer, Wohnfläche und seiner Ausstattung sowie ggf. die Größe des dazugehörenden Grundstücks - bezogen auf
die persönlichen Verhältnisse des Hilfebedürftigen und der in die Betrachtung einzubeziehenden Angehörigen im Sinne des §
28 BSHG - mit Auswirkung auf die mit der Unterhaltung eines solchen Eigenheims und Grundstücks verbundenen Lasten unangemessen sind,
oder darin, daß sich zwar das Eigenheim im Sinne der soeben genannten Kriterien als angemessen ansehen läßt, daß aber die
hiermit verbundenen Lasten deshalb unangemessen sind, weil der Hilfebedürftige (oder seine Eltern) das Eigenheim zu unangemessenen
Bedingungen erworben haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987 - 5 C 36.85 - BVerwGE 77, 232 = FEVS 36, 397; Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl., § 12 RdNr. 7). Vom Vorliegen der erstgenannten Voraussetzung ist der Beklagte in Anbetracht der Tatsache, daß der Kläger das Hausgrundstück
... in ..., das nach Aktenlage eine Wohnfläche von 150 m2 aufweist, seit Mitte Juli 1991 allein bewohnt, und angesichts des
Umstandes, daß sich die mit dem Haus unmittelbar verbundenen Lasten nach der von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten Aufstellung
(S. 75 der Senatsakten) monatlich auf mehr als 2.500,-- DM belaufen, zu Recht ausgegangen. Der Umstand, daß die vom Kläger
für seine Unterkunft getragenen Kosten unangemessen sind, führt jedoch nicht dazu, daß eine Kostenübernahme völlig abgelehnt
werden darf. Es liegt nämlich kein Grund vor, Hilfesuchende, die in einem eigenen Haus wohnen, bei Bemessung ihrer Unterkunftskosten
schlechter zu stellen als Mieter einer Wohnung, die für eine den Familienverhältnissen des Hilfesuchenden entsprechende vergleichbare
Mietwohnung eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Miete zu zahlen haben. Dies bedeutet, daß der Sozialhilfeträger zumindest
die auf ein angemessenes Maß reduzierten Kosten zu übernehmen hat, wobei als Maßstab eine den Familienverhältnissen des Hilfesuchenden
entsprechende angemessene Wohnungsmiete zu dienen hat (vgl. Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl., § 12 RdNr. 7). In welcher Höhe die Unterkunftskosten für eine den Familienverhältnissen des Hilfesuchenden entsprechende Wohnung
als angemessen angesehen werden können, muß unter Berücksichtigung der Mietpreissituation an dessen Wohnort ermittelt werden.
Anhaltspunkte für die als sozialhilferechtlicher Bedarf anzuerkennende Wohnfläche bieten nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats die den sozialen Wohnungsbau betreffenden Vorschriften. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbindungsgesetzes i.d.F.
des Änderungsgesetzes vom 17.05.1990 (BGBl. I S. 934) ist die Wohnungsgröße in der Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, daß auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum mit ausreichender
Größe entfällt. Nach den Durchführungsbestimmungen der Länder ist für eine Person eine Gesamtwohnfläche von 40 bis 45 m2 überwiegend
als angemessen festgelegt (vgl. LPK-BSHG, 4. Aufl., § 12 RdNr. 30). Anhaltspunkte für einen zusätzlichen Wohnbedarf bestehen im Fall des Klägers nicht, zumal die Wohnflächengröße
von 45 m2 für einen Alleinstehenden schon großzügig bemessen ist. Insbesondere hat der Kläger nicht dargetan, daß er im Hinblick
auf seine Angestelltentätigkeit bei der Firma ... auf ein zusätzliches Arbeitszimmer angewiesen ist. Zur Ermittlung des angemessenen
Quadratmeter-Mietpreises kann nicht auf einen Mietspiegel des Wohnortes des Klägers zurückgegriffen werden, da ein solcher
Mietspiegel nicht existiert. Dagegen ist ein gewichtiger Anhaltspunkt für die angemessene Miethöhe der Preisspiegel des Verbands
Deutscher Makler für Immobilien in Baden-Württemberg des Jahres 1993, aus dem sich verwertbare Hinweise über das tatsächliche
Mietpreisniveau ergeben, da dieser die seinerzeitige Marktlage zuverlässig wiedergibt. Danach betrug in Tübingen die Netto-(Kalt)Miete
für Wohnungen in einfacher und mittlerer Lage 9,-- bis 12,-- DM pro Quadratmeter. Dieses Mietpreisniveau ist für den vorliegend
maßgeblichen Zeitraum August 1991 bis April 1992 herunterzurechnen, was bei einem Abschlag von 5% ein Mietpreisniveau von
8,55 bis 11,40 DM/m2 für 1991/1992 ergibt. Im Hinblick darauf, daß der Kläger nur eine Unterkunft von mittlerer Qualität im
unteren Bereich zu beanspruchen berechtigt ist und daß der Kläger nicht in Tübingen, sondern 10 km südwestlich in einer durchaus
ländlichen Gegend wohnt, erachtet der Senat einen Quadratmeterpreis von allenfalls 10,-- DM als angemessen, was bei 45 m2
eine Netto-(Kalt)Miete von 450,-- DM ergibt. Die Heizkosten schätzt der Senat in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Nr. 1 WoGV auf 72,-- DM (45 x 1,60 DM), die sonstigen Nebenkosten auf 100,-- DM, so daß sich ein angemessener Unterkunftsbetrag in Höhe
von 622,-- DM ergibt, also ein Betrag, der in etwa dem von der Beklagten zugrunde gelegten um 10 Prozent erhöhten Höchstbetrag
des § 8 WoGG zuzüglich angemessener Heizkosten entspricht. Der Kläger dürfte von der Beklagten nur dann nicht auf die objektiv angemessene
Miethöhe von 622,-- DM verwiesen werden, wenn er für diesen Betrag bis zum 01.08.1991 keine Wohnung gefunden hätte (vgl. §
3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO). Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat sich auch niemals darum bemüht,
seine Unterkunftskosten durch Vermietung seines Hauses sowie durch Anmietung einer billigeren Wohnung zu senken. Deshalb muß
die Unklarheit darüber, ob er eine günstigere Wohnung hätte anmieten können, jedenfalls zu seinen Lasten gehen. Als angemessene
Kosten der Unterkunft können daher im Fall des Klägers lediglich 622,-- DM übernommen werden. Die von ihm zu entrichtenden
Krankenversicherungsbeiträge sind nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG in angemessener Höhe vom anrechnungsfähigen Einkommen abzuziehen; einen Antrag auf unmittelbare Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge
nach § 13 Abs. 2 BSHG hat der Kläger nämlich nicht gestellt. Der sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers betrug somit im Klagezeitraum 1 334,50
DM.
Über "verwertbares Vermögen" im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG, das der Bewilligung von Sozialhilfe entgegensteht, verfügte der Kläger entgegen der vom Beklagten und auch vom Verwaltungsgericht
vertretenen Ansicht nicht, insbesondere konnte er das zur Hälfte in seinem Miteigentum stehende Hausgrundstück in ... wohl
nicht zur Bedarfsdeckung verwerten; denn das Grundstück ist so überschuldet, daß bei einer Zwangsversteigerung am 18.05.1994
kein Gebot abgegeben wurde (vgl. S. 57 und 59 der Senatsakten).
Der Kläger ist jedoch in der Lage gewesen, seinen Bedarf, soweit ihn das Bundessozialhilfegesetz als lebensnotwendig anerkennt, im Klagezeitraum aus eigenen Mitteln zu decken, so daß ihm gemäß § 11 BSHG kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht.
August 1991
Im August 1991 bezog der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn von 7.630,66 DM. Hiervon sind 52,--
DM, d.h. der Anteil, den der Arbeitgeber des Klägers nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz an vermögenswirksamen Leistungen
erbracht hat, abzuziehen, da sie dem Kläger tatsächlich nicht zur Verfügung standen (vgl. LPK-BSHG, a.a.O., § 76 RdNr. 15). Somit verbleibt ein Bruttogehalt von 7.578,66 DM. Von diesem Brutto-Einkommen sind die Beträge nach § 76 Abs. 2 BSHG abzuziehen. Im einzelnen sind dies die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, die Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
sowie der Krankenversicherungsbeitrag. Nicht absetzbar sind indes die Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von 55,50 DM,
die der Kläger zugunsten seiner Kinder und seiner Ehefrau abgeschlossen hatte. Vom Einkommen können Unfallversicherungsbeiträge
nur dann abgesetzt werden, wenn diese Beiträge nach Grund (und Höhe) angemessen sind (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG). Ob eine Unfallversicherung einen vertretbaren Umfang hat bzw. ob die Beiträge dafür dem Grunde nach angemessen sind, beurteilt
sich nach dem Einzelfall, da man nicht sagen kann, daß eine Unfallversicherung zum heute allgemein üblichen "Standard" einer
Familie gehört (vgl. Urt. des Senats v. 24.05.1989 - 6 S 284/89 -). Besondere Gründe, daß gerade für die Kinder des Klägers sowie seine Ehefrau eine Unfallversicherung notwendig gewesen
wäre, sind weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden. Nicht abzugsfähig sind auch die monatlichen Beiträge
zur Lebensversicherung in Höhe von 288,-- DM sowie die Aufwendungen für die Gebäudebrandversicherung; hierbei handelt es sich
der Sache nach nämlich um Aufwendungen, die der Kläger als mit dem Eigentum an seinem Hause in Ammerbuch unmittelbar verbundene
Lasten zu tragen hat und die mithin letztlich "Kosten der Unterkunft" darstellen. Die Kosten für die Unterkunft des Klägers
sind jedoch bereits bei seinem sozialhilferechtlichen Bedarf berücksichtigt worden, so daß es zu einer Doppelleistung des
Sozialhilfeträgers führen würde, falls man die obengenannten Aufwendungen für die Lebensversicherung sowie für die Gebäudebrandversicherung
einkommensmindernd absetzen dürfte.
Einkommensmindernd berücksichtigt werden können indes nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit
dem eigenen Kraftfahrzeug werden die abzusetzenden Beträge durch § 3 Abs. 6 DVO pauschaliert. Die einfache Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte des Klägers beträgt 20 km, so daß sich ein absetzbarer Betrag von 200,-- DM für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte ergibt. Bei den Arbeitsmitteln muß der Kläger auf die Pauschale von 10,-- DM verwiesen werden (vgl.
§ 3 Abs. 5 DVO), da er höhere Aufwendungen nicht nachgewiesen hat.
Die nach § 76 Abs. 2 BSHG vorzunehmenden Abzüge belaufen sich damit im Monat August auf:
Lohnsteuer 523,33 DM
Solidaritätszuschlag 39,24 DM
Beiträge zur Rentenversicherung 575,25 DM
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung 221,00 DM
Krankenversicherung 512,00 DM
Werbungskosten 210,00 DM
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Summe 2.080,82 DM
Damit beläuft sich das anrechenbare Einkommen des Klägers im Monat August auf 5.497,84 DM. Von dieser Summe stand ihm jedoch
von vornherein ein Betrag von 3.204,01 DM nicht zur Verfügung, da seine Ehefrau seinen Arbeitslohn insoweit zur Erfüllung
von Unterhaltsansprüchen gepfändet hatte. Die Pfändung von Einkommen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen mindert nicht
das anrechenbare Einkommen im Sinne des § 76 BSHG. Sie kann jedoch die tatsächliche Lage des Einkommensbeziehers in dem Sinne beeinflussen, daß er nicht in der Lage ist, seinen
notwendigen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu beschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1977 - V C 35.77 - FEVS 26, 99; HessVGH, Urt. v. 24.01.1986 - IX OE 88/82 - FEVS 35, 447 und Urt. des erk. Senats v. 30.03.1984 - 6 S 2904/83 -). Setzt man indes auch noch diesen Betrag von dem oben errechneten Einkommen im Hinblick darauf ab, daß es bei gepfändeten
Einkommen an der tatsächlichen Verfügbarkeit, d.h. an bereiten Mitteln fehlt, so verbleibt ein einsetzbares Einkommen in Höhe
von 2 293,83 DM. Der Monatsbedarf des Klägers belief sich im August 1991 wie ausgeführt auf 1.334,50 DM und lag deshalb 959,33
DM unter dem einsetzbaren Einkommen.
In den Monaten September 1991 bis Februar 1992 ergeben sich, wenn man entsprechend den vorstehenden Ausführungen das einsetzbare
Einkommen des Klägers berechnet und im September 1991 noch den Betrag für die Haftpflichtversicherung in Höhe von 78,-- DM
einkommensmindernd abzieht, folgende einsetzbare Einkommen: September 1991 1.988,26 DM; Oktober 1991 1.8,42 DM; November 1991
1.21,81 DM; Dezember 1991 2.18,26 DM; Januar 1992 1.458,64 DM und Februar 1992 1.549,55 DM. Auch in diesem Zeitraum überstieg
das einzusetzende Einkommen mithin jeweils den Bedarf von 1.334,50 DM.
Im März 1992 wurde dem Kläger von seinem Arbeitgeber laut Bankbeleg ein Gehalt von 1.998,50 DM überwiesen. Das Märzgehalt
des Klägers lag deshalb weit unter seinem durchschnittlichen Monatsgehalt, weil er im Februar 1992 einen Verkehrsunfall erlitten
hatte. Er erhielt jedoch für den Zeitraum vom 26. Februar bis 15. März 1992 von der ... ein Krankengeld in Höhe von netto
2.273,92 DM. Dieses Krankengeld ist nach § 76 Abs. 1 BSHG als Einkommen anzurechnen. Dem steht auch nicht § 77 Abs. 1 BSHG entgegen, wonach Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt
werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Denn
Leistungen "zu einem ausdrücklich genannten Zweck" können nicht solche Leistungen sein, die allgemein der Bestreitung des
Lebensunterhalts dienen (vgl. etwa Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 14. Aufl., § 77 RdNr. 13). Beim Krankengeld, das nach einem Arbeitsunfall oder wegen Berufskrankheit gewährt wird, ist jedoch gerade dies
der Fall (vgl. Beschluß des Senats v. 21.05.1990 - 6 S 889/90 -). Der Berücksichtigung des Krankengelds steht auch nicht entgegen, daß es dem Kläger erst im April 1992 ausgezahlt wurde.
Allerdings beseitigt ein rückwirkender Zufluß von Mitteln, die als Einkommen anzusehen sind, nicht nachträglich eine Hilfebedürftigkeit
im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, für die rechtzeitig Hilfe gewährt worden ist, so daß diese Hilfe nicht nachträglich
rechtswidrig wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.1979 - 5 C 47.78 - FEVS 27, 397). Dieser Grundsatz kann indessen dann nicht gelten, wenn ein Hilfesuchender für einen in der Vergangenheit
liegenden Zeitraum Hilfe begehrt und ihm für diesen vergangenen Zeitraum - wenn auch nachträglich - Mittel zugeflossen sind,
die als Einkommen anzusehen sind. Denn der genannte Grundsatz ist entwickelt worden, weil es auf die tatsächliche Lage des
Hilfesuchenden ankommt und nicht darauf, ob ihm Dritte leistungsverpflichtet sind. Ist also zu prüfen, ob dem Hilfeempfänger
für einen vergangenen Zeitraum Sozialhilfe zu bewilligen ist, so muß ein nachträglicher Zufluß von Mitteln, zumindest wenn
er noch im Widerspruchsverfahren erfolgt ist, berücksichtigt werden; denn bei dieser Konstellation ist nicht zunächst zu Recht
Hilfe geleistet worden, die der tatsächlichen Lage des Hilfesuchenden Rechnung trug. Auch der Grundsatz der Effektivität des
Rechtsschutzes verlangt nicht, daß nachträglich eingetretene Ereignisse ausgeblendet werden (so auch LPK-BSHG, a.a.O., § 76 RdNr. 10). Dem Kläger stand hiernach für den Monat März 1992 nach Abzug von Steuern und Beiträgen zur Rentenversicherung
und Arbeitslosenversicherung ein Einkommen in Höhe von 4.272,42 DM zur Verfügung. Ihm verblieb nach Abzug des Krankenkassenbeitrags
in Höhe von 250,13 DM, der mit der Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verbundenen Ausgaben in Höhe von
210,-- DM und nach Abzug der zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gezahlten Unterhaltsbeiträge in Höhe von 1.964,--
DM ein einzusetzendes Einkommen von 1.744,29 DM. Damit überstieg das Einkommen im März 1992 den Bedarf um 409,79 DM.
Auch im April lag das einsetzbare Einkommen mit 1.614,47 DM um 279,87 DM über dem sozialhilferechtlichen Bedarf von 1.334,50
DM. Dem Kläger kann hiernach laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum von August 1991 bis April 1992 nicht zugebilligt
werden, da das einzusetzende Einkommen im streitigen Zeitraum stets höher war als der laufende Bedarf.
Dem Kläger steht ferner auch kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Heizöl zu. Sozialhilfe ist Hilfe
in einer gegenwärtigen Notlage. Das verbietet es in der Regel, Hilfe für die Vergangenheit zu gewähren (BVerwG, Urt. v. 30.04.1992
- 5 C 12.87 -, BVerwGE 90, 154 m.w.N.). Das ergibt sich auch aus § 5 BSHG. Nach dieser Vorschrift setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt wird, daß die Voraussetzungen für
die Gewährung vorliegen. Das schließt grundsätzlich eine Sozialhilfeleistung für Notlagen aus, die dem Träger erst nachträglich
mitgeteilt oder sonst bekannt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1992, a.a.O.). Damit scheidet eine Erstattung der bereits
vor Antragstellung vom Kläger beglichenen Kosten für die Beschaffung von Heizöl aus.
Mit seinem Hauptantrag kann der Kläger hiernach nicht durchdringen.
Angesichts der besonderen Verhältnisse des Klägers kommt auch eine darlehensweise Gewährung der vom Kläger begehrten Leistungen
nicht in Betracht. Auch mit seinem Hilfsantrag kann der Kläger mithin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§
154 Abs.
2,
188 Satz 2
VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in §
132 Abs.
2 VwGO genannten Gründe vorliegt.