Sozialhilferecht: Umzugskosten als Teil des notwendigen Lebensunterhalts, Mietkaution, Zuständigkeit
Gründe:
I.
Der Kläger ist anerkannter Asylberechtigter. Die Kläger, die mit ihren drei Kindern eine 24,7 qm große Wohnung in S bewohnt
hatten, waren im April 1994 nach C umgezogen und verlangen von der Beklagten die Übernahme der damit zusammenhängenden Kosten.
Die neue Wohnung hatte ihnen ein privater Immobilien-Service gegen eine Maklerprovision von 2.702,50 DM vermittelt. Die Wohnung
ist x qm groß und kostet einschließlich Stellplatz x DM Kaltmiete. Außerdem war eine Kaution von 3.500,-- DM zu entrichten.
Das Mietverhältnis begann am 01.04.1994.
Am 02.03. und am 23.03.1994 sprachen die Kläger beim Sozialamt der Beklagten vor (AS 52/1 und 52/5) und beantragten die Übernahme
der "Mietkosten, Maklerkosten, Mietkaution und Möbel". Diesen Antrag wiederholten die Kläger mit Schreiben vom 18.03.1994
und vom 05.04.1994.
Mit Bescheid vom 03.05.1994 lehnte die Beklagte die "Übernahme der Miete in C sowie die sich daraus ergebenden Kosten wie
Umzugskosten, Kaution, Maklergebühren, Wohnungseinrichtungen" ab mit der Begründung, die Kaltmiete von 1.175,-- DM übersteige
die Höchstgrenze nach § 8 WoGG erheblich. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12.12.1994 zurückgewiesen mit der Begründung,
die Entscheidung hinsichtlich der Miete müsse der für C örtlich zuständige Sozialhilfeträger treffen, die anderen Kosten gehörten
nicht zum notwendigen Lebensunterhalt, denn das Einziehen in die neue Wohnung sei nicht geeignet, den sozialhilferechtlichen
Bedarf zu decken, da die Miete unangemessen hoch sei. Hilfeempfängern, die während des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt
eine unangemessen teure Wohnung bezögen, sei grundsätzlich überhaupt keine Hilfe für die Kosten der Unterkunft zu gewähren.
Deshalb könne auch der geltend gemachte Bedarf an Hausrat nicht anerkannt werden.
Gegen den am 28.12.1994 abgesandten Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 30.01.1995 beim Verwaltungsgericht S Klage erhoben
mit dem Antrag, unter Aufhebung der ergangenen Bescheide die Beklagte zu verpflichten, 2.702,50 DM Maklergebühren, 3.500,--
DM Kaution, 1.220,-- DM erste Miete in C, 1.000,-- DM Umzugskosten und mindestens 5.000,-- DM Anschaffungskosten für Hausrat
zu erstatten. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, ihre bisherige Unterkunft im Asylantenheim in S sei völlig unzureichend
gewesen. Eine Wohnung, deren Miete innerhalb der Mietobergrenzen liege, sei weder in S noch in C auf dem Wohnungsmarkt vorhanden
gewesen. Für die erste Miete sei die Beklagte zuständig, weil sie zu einem Zeitpunkt fällig gewesen sei, als sie, die Kläger,
noch in S gewohnt hätten. Wegen der Notwendigkeit des Umzugs müsse die Beklagte auch Umzugskosten, Maklergebühren, Kaution
und die Kosten für die Anschaffung von Hausrat übernehmen.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.11.1995 hat das Verwaltungsgericht die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen
mit der Begründung, zwar sei der Hilfeanspruch der Kläger der Beklagten rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden, doch stehe
dem geltend gemachten Anspruch entgegen, daß die Miete im neuen Wohnort zu hoch sei. Die Forderung der Kläger anteilig zu
befriedigen sei hier, wo es um Umzug und die "Akzessoria" gehe, kein Lösungsansatz.
Gegen den ihnen am 21.12.1995 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 22.01.1996, einem Montag, Berufung eingelegt,
zu deren Begründung sie noch geltend machen, der Umzug sei notwendig, die vorherige Unterkunft im Asylantenheim sei völlig
unzureichend gewesen. Sie hätten auch mit einer Räumungsanordnung rechnen müssen. In der Stadt S sei eine Ersatzunterkunft
nicht zu bekommen gewesen. Der monatliche Mietzins für die neue Wohnung liege zwar leicht über dem sozialhilferechtlich vorgegebenen
Mietniveau, es handle sich aber um einen Härtefall und Notfall.
Mit dem Berufungsschriftsatz haben die Kläger beantragt,
ihnen für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihren Prozeßbevollmächtigten beizuordnen.
II.
Dem Prozeßkostenhilfeantrag war teilweise stattzugeben.
Die Kläger können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, auch nicht
zum Teil oder nur in Raten aufbringen. Der Kläger hat nach seiner im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Erklärung
(ohne Datum) ein monatliches Bruttoeinkommen von x DM; dazu kommen x DM Kindergeld, x DM Wohngeld, (anteilig) x DM Weihnachtsgeld
und x DM Urlaubsgeld im Monat. Das ergibt x DM. Davon sind x DM Steuern und Werbungskosten (§
115 Abs.
1 S 3 Nr.
1 ZPO), für den Kläger selbst und dessen Ehefrau je 649,-- DM und für die drei Kinder je 456,-- DM (§
115 Abs.
1 S 3 Nr.
2 ZPO und Prozeßkostenhilfe-Beschluß vom 18.06.1996, BGBl, 824) und mindestens 1.000,-- DM an Kosten für die Unterkunft (§
115 Abs.
1 S 3 Nr.
3 ZPO) abzuziehen. Das ergibt ein Minus von 536,-- DM.
In der Sache war den Klägern in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihnen ihr Prozeßbevollmächtigter
beizuordnen, denn insoweit bietet die Rechtsverfolgung der Kläger hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
166 VwGO, §
114, §
121 ZPO).
Zunächst dürften die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche nicht an § 5 BSHG scheitern. Danach setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, daß die Voraussetzungen für
ihre Gewährung vorliegen. Hilfe für davor entstandenen Bedarf kann deshalb in der Regel nicht verlangt werden. Wie sich den
Akten entnehmen läßt, hat der Kläger bereits am 02.03.1994 die Beklagte über seine Situation, nämlich über die neue Wohnung
und das Entstehen der geltend gemachten Kosten informiert. Bestätigt wurde das durch eine erneute Vorsprache der Kläger am
23.03.1994 und durch die Schreiben der Klägerin vom 09.03. und vom 18.03.1994.
Die Kläger dürften einen Anspruch auf Gewährung bzw Erstattung der Umzugskosten (1) und der Maklerprovision (2) haben.
1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gehören Umzugskosten zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 Abs. 1 BSHG. Kostenerstattung kann aber nur dann verlangt werden, wenn der Umzug selbst notwendig ist. Das setzt voraus, daß sowohl der
Auszug aus der bisherigen als auch der Einzug in die neue Wohnung notwendig ist (vgl Urt d Senats v 19.04.1989 - 6 S 3281/88 -, FEVS 39, 73, v 24.08.1995 - 6 S 1653/94 - und Beschl v 29.11.1995 - 6 S 2807/95). Die Notwendigkeit wird dabei nach einem sozialhilferechtlichen Maßstab bemessen, der strenger ist als das, was den Erwartungen
der mit durchschnittlichem bzw. gehobenem Einkommen ausgestatteten Bevölkerungskreise entspricht. Ein Umzug ist hiernach nicht
bereits dann im Sinne der §§ 11 und 12 BSHG notwendig, wenn die Gründe hierfür verständlich erscheinen. Der Auffassung, daß nur ein plausibler, nachvollziehbarer und
verständlicher Grund für den Umzug vorzuliegen braucht, von dem sich auch ein Nicht-Sozialhilfeempfänger hätte leiten lassen
können, kann nicht gefolgt werden (vgl dazu Urt d Senats v 24.08.1995 aaO).
Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat keine Zweifel, daß der Auszug der Kläger aus der nur 24,7 qm großen Unterkunft
in S notwendig war. Der Einzug in eine neue Wohnung ist in der Regel - sozialhilferechtlich gesehen - nur dann notwendig,
wenn die neue Wohnung sowohl von der Größe als auch von den Kosten her sozialhilferechtlich angemessen erscheint (vgl die
eben zitierten Entscheidungen des Senats). Die Frage, was angemessen ist, beantwortet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Anhaltspunkte bieten die den sozialen Wohnungsbau betreffenden Vorschriften, wenngleich sie nicht undifferenziert herangezogen
werden dürfen.
Gemäß Nr. 6.6.1 und 6.6.2 der Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zur Durchführung des Wohnungsbindungsgesetzes
vom 30.10.1991 (GABl, 1145, 1149) ist für einen - hier gegebenen - Haushalt mit 5 Personen eine Wohnungsgröße von 105 qm als
angemessen anzusehen. Davon geht auch der Senat aus. Die Wohnung der Kläger hat x qm, ist also von der Größe her angemessen.
Die Angemessenheit der Miete bestimmt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach § 8 WoGG (vgl BVerwG, Urt v 27.11.1986, BVerwGE 75, 168). Maßgebend sind vielmehr örtliche Mietpreisspiegel, Feststellungen über Durchschnittsmieten oder auch Verwaltungsvorschriften
im Bereich der staatlichen Wohnbauförderung. Soweit Durchschnittsmietwerte erhoben worden sind, ist es gerechtfertigt, die
angemessenen Kosten unterhalb der Durchschnittswerte anzusetzen (st Rspr des Senats, vgl etwa Beschl v 12.09.1995 - 6 S 584/95 - und zuletzt Urt v 14.02.1996 - 6 S 60/93).
Der Senat orientiert sich an den Erkenntnissen zur tatsächlichen Mietpreissituation und legt deshalb den VDM-Preisspiegel
für Immobilien in Baden-Württemberg zugrunde, denn dieser gibt die jeweils tatsächlich vorhandene Marktlage zuverlässig wieder.
Nach den Preisspiegeln 1993 (Badische Neueste Nachrichten vom 30.11.1993) und 1996 (S Z vom 20.06.1996) beträgt die Quadratmetermiete
in C für Wohnungen in einfacher und mittlerer Lage unverändert 8,-- bis 11,-- DM. Danach erachtet der Senat für die Wohnung
der Kläger einen Quadratmeterpreis von höchstens 9,50 DM für angemessen. Das ergibt für die x qm große Wohnung der Kläger
eine Kaltmiete von x DM. Die von den Klägern ab April 1994 geschuldete Miete in Höhe von x DM (ohne Stellplatz) liegt wesentlich
darüber.
Nun betrifft die Rechtsprechung des Senats zur Notwendigkeit des Einzugs durchweg Fälle, in denen die neue Wohnung zu groß
war oder der Einzug aus anderen Gründen ("Höhenluftkurort") sozialhilferechtlich nicht erforderlich erschien. Soweit der Senat
auch die Höhe des Mietpreises der Wohnung herangezogen und den Umzug in eine sozialhilferechtlich zu teure Wohnung als nicht
notwendig mit der Folge angesehen hat, daß dann auch die Umzugskosten und andere mit der Anmietung der neuen Wohnung zusammenhängenden
(Nebenkosten) Kosten nicht erstattungsfähig waren (vgl etwa Beschl v 29.12.1993 - 6 S 2661/93), bedarf diese Rechtsprechung mit Rücksicht darauf der Differenzierung, daß der Senat seit Mitte 1994 bei einer überteuerten
Wohnung entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls die angemessenen Unterkunftskosten zuspricht
(vgl Beschl v 14.06.1994 - 6 S 1171/94 -, ESVGH 44, 287 = info also 1994, 218 und nunmehr auch § 3 RegelsatzVO idF von Art 11 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts v 23.07.1996, BGBl, 1088, 1098). Umzugskosten gehören dann zum notwendigen Lebensunterhalt, wenn - wie hier - jedenfalls der Auszug aus der bisherigen Wohnung
notwendig ist und der Einzug in die neue Wohnung - ebenfalls wie hier - nur deshalb nicht, weil deren Miete sozialhilferechtlich
unangemessen hoch ist.
2) Ähnlich ist auch die Erstattungsfähigkeit der durch die Anmietung einer sozialhilferechtlich unangemessen teuren Wohnung
verursachten (Nebenkosten) Kosten, wie hier der Maklerprovision, zu beurteilen. Deren Gewährung kann jedenfalls nicht mit
der Begründung abgelehnt werden, die Miete der neuen Wohnung sei unangemessen hoch. Im übrigen gehört die Maklerprovision
aber nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 11 und § 12 BSHG. Doch kann sie vom Sozialhilfeträger nach § 15a BSHG übernommen werden (st Rspr d Senats, vgl zuletzt Urt v 08.11.1995 - 6 S 3140/94 -, NJW 1996, 1425 = FEVS 46, 287 = info also 1996, 80).
Da hiernach die Gewährung der Hilfe im Ermessen des Sozialhilfeträgers steht, haben die Kläger zwar keinen Leistungsanspruch,
wohl aber einen Anspruch auf - bisher von der Beklagten nicht vorgenommene - Ausübung des gesetzlich eröffneten Ermessens.
Das genügt für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht.
Die Ausübung des in § 15a BSHG eröffneten Ermessens erübrigt sich auch nicht deshalb, weil die Kläger Umzugskosten und Maklerprovision bereits bezahlt haben,
der geltend gemachte Bedarf insoweit also bereits gedeckt war. Zwar ist Sozialhilfe nach ihrem Zweck als Hilfe in gegenwärtiger
Notlage nach dem Wegfall der Notlage grundsätzlich ausgeschlossen; das Einsetzen der Sozialhilfe hängt davon ab, daß im Zeitpunkt
der (letzten) Behördenentscheidung, der grundsätzlich die für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Sachlage und Rechtslage
bestimmt, noch ein Bedarf angenommen werden kann (BVerwG, Urt v 23.06.1994, BVerwGE 96, 152, 154 f). Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" jedoch um der Effektivität
des Rechtsschutzes willen Ausnahmen zugelassen, wenn der Hilfesuchende gegen eine versagende Entscheidung Rechtsbehelfe eingelegt
hatte und der Bedarf erst während des Widerspruchsverfahrens gedeckt worden ist (vgl BVerwG, Urt v 23.06.1994 aaO). Auch bei
Ermessensentscheidungen, die rechtzeitig beantragt oder sonst veranlaßt wurden (§ 5 BSHG), muß damit eine Bedarfsdeckung jedenfalls während des laufenden Widerspruchsverfahrens oder Klageverfahrens außer Betracht
bleiben.
Ob die geltend gemachten Umzugskosten von den Klägern bereits bezahlt wurden, läßt sich den Akten nicht entnehmen, ist aber
anzunehmen, wobei davon ausgegangen werden kann, daß sie nicht vor dem Ende x/Anfang x durchgeführten Umzug bezahlt wurden.
Die Maklerprovision haben die Kläger am 25.03.1994 in bar entrichtet (AS 52/5), so daß die eben erwähnten Grundsätze hier
Anwendung finden. Zwar ist förmlicher Widerspruch erst am 30.05.1994 eingelegt worden, indes hatten die Kläger den entsprechenden
Bedarf bereits am 02.03.1994 bei der Beklagten angemeldet, eine mündliche Ablehnung erhalten und sich sowohl am 02.03. (AS
52/1) als auch am 23.03.1994 (AS 52/5) dagegen gewandt. Bei dieser Sachlage kann die zwischenzeitliche Bedarfsdeckung den
Klägern nicht anspruchsausschließend entgegengehalten werden.
In der Sache käme ein ablehnender Bescheid wohl nur dann in Betracht, wenn die Anmietung der neuen Wohnung auch ohne Makler
in angemessener Frist möglich und zumutbar gewesen wäre. Dies wird sich allerdings zum einen nur noch schwer aufklären lassen,
zum anderen wird dabei die besondere Lage der Kläger, insbesondere die offenkundige Dringlichkeit, die Enge der alten Wohnung
möglichst schnell zu verlassen (vgl dazu Urt d Senats v 08.11.1995 aaO) in Rechnung zu stellen sein.
Für die Gewährung von Umzugskosten und Maklerprovision ist die Beklagte auch der örtlich zuständige Sozialhilfeträger. Nach
§ 97 Abs. 1 S 1 BSHG ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig derjenige Träger, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält.
Die Frage, auf welchen Zeitpunkt es bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ankommt, beantwortet sich nach dem das
Sozialhilferecht prägenden Grundsatz, daß die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Ab wann eine gegenwärtige
Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs (vgl BVerwG,
Urt v 24.01.1994, NVwZ 1995, 78 = FEVS 45, 89). Dabei ist zu beachten, daß der Bedarf nicht erst zu dem Zeitpunkt eintritt, in dem für den Hilfesuchenden
effektiv Leistungen zu erbringen oder Kosten aufzuwenden sind; maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem im wohlverstandenen
Interesse des Hilfesuchenden über die Hilfe zu entscheiden ist (vgl Urt d Senats v 07.08.1996 - 6 S 763/96).
Der durch Umzugskosten verursachte Bedarf entsteht regelmäßig bei Beginn des Umzugs, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Hilfesuchende
seinen tatsächlichen Aufenthalt noch am Ort der bisherigen Wohnung hat. Die Frage, wer die Umzugskosten trägt, muß dementsprechend
bereits vor Auszug geregelt sein. Dementsprechend hatte der Kläger auch bereits am 02.03.1994 bei der Beklagten auf den Umzug
hingewiesen. All das zeigt, daß für die Gewährung von Umzugskosten regelmäßig derjenige Sozialhilfeträger örtlich zuständig
ist, in dessen Bereich die bisherige Wohnung liegt, hier also die Beklagte (vgl dazu Urt d Senats v 07.08.1996 aaO auch OVG
Hamburg, Beschl v 20.11.1995, FEVS 46, 391). Für die Maklerprovision ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten daraus, daß
dieser Bedarf mit Zugang des Schreibens der Maklerfirma vom 22.03.1994 bei den Klägern, also noch vor deren Umzug, fällig
war (vgl dazu Beschl d Senats v 07.02.1994 - 6 S 26/94).
Dagegen fehlt hinreichende Erfolgsaussicht, soweit die Kläger Erstattung der Mietkaution (3) und die Übernahme der ersten
Miete für die neue Wohnung und der Kosten für Neubeschaffung und Ergänzung von Hausrat (4) verlangen.
3) Rechtsgrundlage für die Übernahme einer Mietkaution im Wege der Sozialhilfe ist ebenso wie für die Maklerprovision § 15a BSHG (st Rspr d Senats, vgl Beschl v 29.12.1993 - 6 S 2661/93 - und v 09.09.1994 - 6 S 2395/93). Die entsprechende Entscheidung steht also im Ermessen der Behörde. Hier ist je nach Sachlage zu differenzieren: Die Mietkaution
ist keine zum Verbrauch bestimmte Geldleistung. Jedenfalls solange der Vermieter auf sie nicht zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
oder anderen Ansprüchen gegen den Mieter zurückgreift, bleibt sie dem Mieter in der Substanz erhalten und wird sogar verzinst.
Die Verpflichtung des Mieters zur Bezahlung einer Mietkaution begründet deshalb nur dann einen sozialhilferechtlichen Bedarf,
wenn der Mieter außerstande ist, die Kaution aus eigenen Mitteln zu leisten und der Vermieter die Überlassung der Wohnung
von einer Kautionszahlung abhängig macht (vgl Beschl d Senats v 07.02.1994 aaO). In einem solchen Fall wird, wenn alle sonstigen
Voraussetzungen gegeben sind, die Übernahme einer Mietkaution nicht ermessensfehlerfrei abgelehnt werden können. Ist dagegen
der Mieter in der Lage, die verlangte Mietkaution aus eigenen Mitteln zu stellen, so ist damit der Bedarf gedeckt, in Wahrheit
nicht einmal eine sozialhilferechtliche Notlage vorhanden, eben weil die verauslagte Geldsumme dem Mieter erhalten bleibt,
er für die Dauer des Mietverhältnisses nur nicht darüber verfügen kann.
So liegen die Dinge im Fall der Kläger. Diese haben, wie aus dem Mietvertrag (AS 52/5) hervorgeht, die vereinbarte Kaution
von 3.500,-- DM am 25.03.1994 bar an den Vermieter gezahlt. Daß sie dadurch in eine Notlage gekommen wären, die nur durch
die Gewährung von Sozialhilfe ausgeglichen werden könnte, ist weder dargelegt noch erkennbar.
Hinzu kommt, daß es auch an der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten fehlt (§ 97 Abs. 1 S 1 BSHG). Bei Sachverhalten, die finanzielle Ansprüche gegen den Hilfebedürftigen begründen, ist nicht der tatsächliche Aufenthalt
im Zeitpunkt der rechtlichen Entstehung des Anspruchs, sondern derjenige im Fälligkeitszeitpunkt maßgebend (vgl Beschl d Senats
v 07.02.1994 aaO). Das neue Mietverhältnis der Kläger begann am x.x.1994, am 30.03.1994 sind die Kläger aus der bisherigen
Wohnung ausgezogen (Umzugsmeldung des Sozialdienstes für ausländische Flüchtlinge vom gleichen Tag, AS 53/2 und AS 53/1).
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, daß die Kläger also zum x.x., spätestens zum x.x.1994 in
die neue Wohnung eingezogen waren. Da für die Mietkaution ein besonderer Fälligkeitszeitpunkt nicht vereinbart ist, war sie
frühestens bei Beginn des Mietverhältnisses fällig. Zu diesem Zeitpunkt war aber die örtliche Zuständigkeit der Beklagten
beendet.
4) Das gleiche gilt auch, soweit die Kläger die Übernahme der ersten Miete (vgl dazu OVG Hamburg aaO) und der Anschaffungskosten
für Hausrat begehren. Nach dem Mietvertrag ist der Mietzins jeweils monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag zu entrichten.
Zu diesem Zeitpunkt war C der tatsächliche Aufenthalt der Kläger. Wenn die Kläger auf S 4 des Schriftsatzes vom 30.01.1995
behaupten, sie hätten im Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Miete noch in S gewohnt, so erscheint dies nicht nachvollziehbar.
Daß die Kläger, nachdem sie vorher in einer Asylbewerberunterkunft untergebracht waren, für die neue Wohnung Hausrat benötigen,
versteht sich von selbst. Dieser Bedarf entsteht aber erst nach Umzug in die neue Wohnung; die Beklagte ist dafür nicht mehr
örtlich zuständig. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Kläger den in ihrem Schreiben vom 18.03.1994 aufgelisteten Hausrat
noch vor dem Umzug und noch in S angeschafft hätten. Das behaupten die Kläger aber nicht und das wäre auch höchst unwirtschaftlich
gewesen, denn es hätte den Umzug erheblich verteuert.