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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.1996 - 6 S 314/96, FEVS 47, 325
Sozialhilferecht: Umzugskosten als Teil des notwendigen Lebensunterhalts, Mietkaution, Zuständigkeit
»1. Umzugskosten gehören grundsätzlich nur dann zum notwendigen Lebensunterhalt, wenn sowohl der Auszug aus der bisherigen als auch der Einzug in die neue Wohnung notwendig sind (st Rspr des Senats). Kann der Einzug in die neue Wohnung nur deshalb als nicht notwendig angesehen werden, weil deren Miete sozialhilferechtlich unangemessen hoch ist, so besteht dennoch ein Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig ist.
2. Für die Erstattung von Umzugskosten ist regelmäßig derjenige Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich die bisherige Wohnung liegt.
3. Rechtsgrundlage für die sozialhilferechtliche Übernahme einer Mietkaution ist ausschließlich § 15a BSHG. Eine Mietkaution kann allenfalls dann übernommen werden, wenn der Hilfebedürftige sie nicht aus eigenen Mitteln leisten kann und die Überlassung der Wohnung von der Kautionszahlung abhängig gemacht wird. Bezahlt dagegen der Hilfebedürftige die vom Vermieter geforderte Kaution, so ist damit der Bedarf gedeckt, eine Notlage in der Regel nicht mehr vorhanden.«
Fundstellen: ESVGH 47, 77, FEVS 47, 325, info also 1997, 211
Normenkette:
BSHG § 5 § 11 § 12 § 15a § 97
,
RegelsatzVO § 3
,
ZPO § 114

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