Sozialhilferecht: Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe, Begriff der geistigen Behinderung
Tatbestand:
Am 02.02.1992 zeigten die Eltern der 1985 geborenen Klägerin bei dem beklagten Sozialhilfeträger an, daß sich diese auf Empfehlung
ihres Kinderarztes (vgl. ASt. 1) seit November 1991 in heilpädagogischer Behandlung befinde, und beantragten die Übernahme
der Therapiekosten - welche Beratungen der Eltern einschließen (dazu VG-AS 73) - und die Erstattung der Kosten ihrer Fahrten
zu den Behandlungsstunden im Wege der Eingliederungshilfe. Die Kosten würden von der Krankenversicherung nicht getragen (vgl.
ASt. 12).
Der Beklagte holte eine Stellungnahme des Staatlichen Gesundheitsamtes nach dem "Formblatt A" ein. Dieses stellte unter dem
13.05.1992 bei der Klägerin eine Entwicklungsstörung und Teilleistungsschwäche fest und empfahl zunächst eine Beschäftigungstherapie
und eventuell anschließend eine logopädische Behandlung; beides werde von den Krankenkassen bezahlt. Eine Behinderung liege
nicht vor und drohe auch nicht (ASt. 6). Daraufhin lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 29.06.1992 ab (ASt. 7).
Die Klägerin legte rechtzeitig Widerspruch ein. Sie verwies darauf, daß bei anderen Therapeuten Wartezeiten bis zu einem Jahr
bestünden; nur ihre gegenwärtige Therapeutin - eine diplomierte Heilpädagogin und Psychologin - habe sie sofort genommen,
weil diese auch ihren um fünf Jahre älteren Bruder behandele, der hyperaktiv sei (ASt.9). Die Klägerin fügte ein Schreiben
ihres Kinderarztes bei. Diesem waren hiernach etwa ab deren viertem Lebensjahr eine visuelle Wahrnehmungsstörung, verbunden
mit Schwierigkeiten in der Graphomotorik und in der Arbeitsgeschwindigkeit und Arbeitssorgfalt, sowie eine Sprachentwicklungsverzögerung
aufgefallen, welche im Kindergarten zu Integrationsschwierigkeiten geführt hätten. Die sofortige Einleitung der heilpädagogisch
ausgerichteten Verhaltenstherapie und Entwicklungstherapie habe zweifellos den Aufbau einer dissozialen Entwicklung und einer
seelischen Behinderung verhindert (ASt. 8).
Der Beklagte bat das Staatliche Gesundheitsamt wiederum um Stellungnahme, welches seinerseits eine Äußerung des Landesarztes
für Behinderte, Prof. Dr. H., einholte. Dieser legte nach Rücksprache mit dem Kinderarzt unter dem 29.09.1992 dar, daß bei
der Klägerin wahrscheinlich nicht nur eine Teilleistungsstörung, sondern eine umfangreichere Lernstörung bzw. eine Verzögerung
der cognitiven Entwicklung bestehe. Eine wesentliche (seelische) Behinderung liege nicht vor und drohe auch nicht. Erst wenn
die Klägerin zum Beispiel durch Überforderung oder ständige Frustration - insb. in der Schule - Verhaltensstörungen entwickle,
könne von einer sekundären Neurotisierung gesprochen werden. Eine dahingehende Symptomatik scheine aber nicht vorzuliegen
(VG-AS 77 f., vgl. VGH-AS 115 ff. sowie ASt. 14).
Der Beklagte wies den Widerspruch nach Anhörung sozial erfahrener Personen mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.1993 zurück.
Auf Eingliederungshilfe bestehe kein Anspruch, da keine wesentliche (seelische) Behinderung vorliege oder drohe. Da sich aus
den Stellungnahmen des Gesundheitsamtes schließen lasse, daß überhaupt keine Behinderung gegeben sei, komme Eingliederungshilfe
auch im Ermessenswege nicht in Betracht. Schließlich könnten die Therapiekosten auch nicht im Wege der Krankenhilfe übernommen
werden (ASt. 19).
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die fristgerecht erhobene Klage mit Urteil vom 12.01.1995 abgewiesen. Die Klägerin sei
zwar geistig oder seelisch behindert, doch habe diese Behinderung nicht den Grad einer wesentlichen Behinderung erreicht;
eine solche drohe auch nicht. Das ergebe sich aus den Stellungnahmen des Staatlichen Gesundheitsamtes und des Landesgesundheitsamtes.
Die Klägerin habe die Aussagekraft und Beweiskraft dieser Stellungnahmen nicht substantiiert in Zweifel gezogen, so daß es
der hilfsweise beantragten Einholung eines weiteren Gutachtens nicht bedurft habe. Mangels einer wesentlichen Behinderung
bestehe kein Anspruch auf Eingliederungshilfe; für die gegebene nicht wesentliche Behinderung aber gingen Ansprüche auf Jugendhilfe
vor, die nicht Streitgegenstand seien und im übrigen auch nicht der Klägerin, sondern nur ihren Eltern zustünden.
Die Klägerin hat fristgerecht Berufung eingelegt. Unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des ärztlichen Direktors des Pfalzinstituts
für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, Dr. A., vom 11.12.1995 (VGH-AS 67, vgl. dazu noch VGH-AS 161) trägt sie vor, sie leide an einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität sowie an einer kombinierten Störung
schulischer Fertigkeiten (Rechenschwäche, Rechtschreibschwäche), einer Entwicklungsstörung motorischer Funktionen (Feinmotorik
wie Grobmotorik) und an einer zentralen Fehlhörigkeit, die sich in der Verarbeitung von gesprochener Sprache auswirke, bei
durchschnittlicher Intelligenz. Die Folgen einer ebenfalls bestehenden visuellen Wahrnehmungsschwäche hätten sich zwischenzeitlich
gemildert. Als Therapie werde ihr - neben der Verabreichung von Stimulanzien (Ritalin) - eine heilpädagogisch ausgerichtete
Behandlung empfohlen, welche ergotherapeutische, verhaltenstherapeutische u.a. Maßnahmen kombiniere. Diese multimodale Therapie,
die seit November 1991 mit Erfolg durchgeführt werde, werde von den Krankenkassen nicht finanziert. Ohne eine solche Therapie
sei sie in ihren Entwicklungschancen erheblich gefährdet, so daß zu der beschriebenen primären als sekundäre Symptomatik Ängstlichkeit,
Abwehr gegenüber Leistungsanforderungen, Schulunlust, Schulphobie und Depressivität zu treten drohten. Diese sekundäre Symptomatik
stelle eine seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII (i.d.F. vom 16.02.1993) dar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.1995 - 12 K 208/93 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29.06.1992 und seines Widerspruchsbescheides vom 21.01.1993
zu verpflichten, ihr für die heilpädagogische Behandlung bei Frau C. N., in der Zeit vom 02.02.1992 bis zum 21.01.1993 Eingliederungshilfe
in Höhe von 1.353,60 DM (1.080 DM für Behandlungskosten und 273,60 DM für Fahrtkosten) zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.04.1996 hat Frau N. dargelegt, daß die Klägerin bei ihr eine heilpädagogische
Behandlung unter verhaltenstherapeutischen Prämissen erfahre, die nicht - auch nicht teilweise - von den Krankenkassen finanziert
werde.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie Stellungnahmen des Kinderarztes der
Klägerin, Dr. K., ihrer Therapeutin, N., und des Landesarztes für Behinderte, Prof. Dr. H., vor.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten zur Neubescheidung des gestellten Kostenübernahmeantrags
verpflichten müssen (§
113 Abs.
5 Satz 2
VwGO).
Nach § 39 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BSHG kann Personen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, ohne daß
es sich um eine im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG wesentliche Behinderung handelt, nach dem Ermessen des Sozialhilfeträgers Eingliederungshilfe gewährt werden. Die Klägerin
war und ist zwar nicht geistig behindert (1.). Sie war im hier maßgeblichen Zeitraum jedoch von einer - nicht wesentlichen
- seelischen Behinderung bedroht (2.). Damit war das Hilfeermessen des Beklagten nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BSHG eröffnet; die Klägerin konnte weder auf die Jugendhilfe (3.) noch auf Leistungen der Krankenversicherung verwiesen werden
(4.). Den Anspruch der Klägerin auf rechtsfehlerfreie Ausübung dieses Ermessens hat der Beklagte verletzt; er wird seine Ermessensentscheidung
nachzuholen haben (5.).
1. Die Klägerin ist nicht geistig behindert. Eine geistige Behinderung droht oder drohte im hier maßgeblichen Zeitraum (Februar
1992 bis Januar 1993) auch nicht.
Eine geistige Behinderung liegt vor, wenn die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft infolge einer Schwäche der geistigen
Kräfte beeinträchtigt ist (vgl. § 2 EinglH-VO). Unter einer Schwäche der geistigen Kräfte sind vornehmlich regelwidrige (normabweichende)
Intelligenzmängel zu verstehen, also intellektuelle Funktionsstörungen, die aus einer zurückgebliebenen Leistungsfähigkeit
des Gehirns oder des Zentralnervensystems herzuleiten sind (vgl. Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. 1992, Rdnr. 29 zu § 39 BSHG; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 14. Aufl. 1993, Rdnr. 1 zu § 2 EinglH-VO; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand Nov. 1994, Rdnr. 12 zu § 39 BSHG). Das ist in der Regel bei einem besonders niedrigen Intelligenzquotienten anzunehmen. Doch kann in besonderen Fällen auch
ein partielles geistiges Defizit - bei sonst normaler Intelligenz - dafür ausreichen, daß eine Person geistig behindert ist.
Denn die "geistigen Kräfte" im Sinne des § 2 EinglH-VO sind keine einheitliche Größe, sondern setzen sich aus einer Vielzahl
von Komponenten zusammen. Allerdings werden geistige Teilleistungsstörungen vielfach durch andere geistige Fähigkeiten ausgeglichen
oder reichen wegen ihrer Bezogenheit auf einen Teil der geistigen Kräfte für eine Beeinträchtigung der Eingliederungsfähigkeit
im Sinne des § 2 EinglH-VO nicht aus (BVerwG, Urt. vom 28.09.1995 - 5 C 21.93 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluß vom 29.09.1978 - IV B 142/78 -, FEVS 27, 70 (71 f.)).
Die Klägerin ist hiernach nicht geistig behindert. Sämtliche Äußerungen bescheinigen ihr eine normale Intelligenz. Soweit
von einer Lernbehinderung die Rede ist (etwa bei Prof. Dr. H. vom 27.02.1996, VGH-AS 109), werden ersichtlich lediglich die Auswirkungen verschiedener Primärsymptome pauschalierend zusammengefaßt. Tatsächlich
kann eine Lernbehinderung vielfältige Ursachen haben; sie kann nur dann als geistige Behinderung angesehen werden, wenn sie
auf eine Schwäche der geistigen Kräfte im vorbeschriebenen Sinne zurückzuführen ist, nicht jedoch, wenn sie andere, etwa psychosoziale
Ursachen hat (vgl. Knopp/Fichtner a.a.O., Rdnr. 30 zu § 39 BSHG; LPK-BSHG, 4. Aufl. 1994, Rdnr. 14 zu § 39 BSHG).
Die sachkundigen Personen, die die Klägerin selbst gesehen und untersucht haben (Dr. K. , Frau N. , Dr. A. ), stellen in den
Mittelpunkt ihrer Diagnose übereinstimmend die Feststellung eines Aufmerksamkeitsdefizit-Syndroms ohne Hyperaktivität. Dabei
handelt es sich zunächst um eine Verhaltensstörung. Es ist in der Fachliteratur umstritten, ob diese neurologische, genetische
und/oder psychosoziale Ursachen hat oder ihre Ätiologie in Störungen der Selbstregulation des Kindes findet (Döpfner, Hyperkinetische
Störungen, in: Petermann, Lehrbuch der Klinischen Kinderpsychologie, 2. Aufl. 1996, S. 165 (178 ff.)). Nur bei Vorliegen (auch)
eines neurologischen Befundes könnte - in besonders gravierenden Fällen - von einer geistigen Behinderung gesprochen werden.
Auch wenn diese Ätiologie heute besonders skeptisch beurteilt wird (Döpfner a.a.O.), scheint gerade bei der Klägerin einiges
für sie zu sprechen: Der Geburtsvorgang der Klägerin war erheblich verzögert, was die Annahme einer frühkindlichen Hirnschädigung
nahelegt; und es sind sowohl visuelle als auch auditive Wahrnehmungsstörungen und Integrationsstörungen festgestellt, die
auf eine solche Hirnschädigung zurückgeführt werden könnten (vgl. Lempp, Lernerfolg und Schulversagen, 2. Aufl. 1973, S. 116
ff.). Ob diese Hypothese zutrifft, bedurfte jedoch keiner näheren Aufklärung. Denn die genannten geistigen (kognitiven) Teilleistungsstörungen
erreichen keinesfalls das Ausmaß, welches es erlauben würde, von einer Schwäche der geistigen Kräfte im Sinne des § 2 EinglH-VO
zu sprechen. So wurde die auditive Störung (Fehlhörigkeit) anfangs überhaupt nicht diagnostiziert; und die zunächst allein
festgestellte visuelle Wahrnehmungsstörung (Untersuchung nach Frostig am 19.09.1991, VGH-AS 131) verlor schon bald an Bedeutung (im Mannheimer Schuleingangsdiagnostikum am 19.03.1992 erwies sich etwa die Formenkonstanzbeachtung
- die im Frostig-Test noch besondere Relevanz besaß - als "gut entwickelt", VGH-AS 135) und war bis 1995 weitgehend kompensiert (Frau N. vom 16.10.1995, VGH-AS 165). Daher lehnte es der Kinderarzt der Klägerin auch ab, überhaupt von einer Lernbehinderung der Klägerin zu sprechen
(Dr. K. vom 27.02.1996, VGH-AS 127).
2. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum (Februar 1992 bis Januar 1993) jedoch von einer seelischen Behinderung
bedroht.
a) Seelisch behindert sind Personen, deren Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft infolge seelischer Störungen beeinträchtigt
ist (vgl. § 3 Satz 1 EinglH-VO). Auch hier enthält der Behinderungsbegriff des Sozialhilferechts damit ein kausales und ein
finales Element: Eine krankhafte Normabweichung - eine seelische Störung - muß zur Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung
in die Gesellschaft führen (vgl. ausführlich Knopp/Fichtner a.a.O., Rdnrn. 1 ff. zu § 39 BSHG). Dabei bezeichnet § 3 Satz 2 EinglH-VO die seelischen Störungen, die zu einer Behinderung im Sinne von Satz 1 der Vorschrift führen können (nicht
müssen) (BVerwG, Urt. vom 19.06.1984 - 5 C 125.83 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 3 = FEVS 33, 457 (459)); diese Aufzählung ist grundsätzlich abschließend (Knopp/Fichtner a.a.O., Rdnr. 31 zu § 39 BSHG; Schellhorn/Jirasek/Seipp a.a.O., Rdnr. 4 zu § 3 EinglH-VO).
Das Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom - mit oder ohne Hyperaktivität - stellt als solches keine seelische Störung im Sinne von
§ 3 Satz 2 EinglH-VO dar. Es ist insbesondere keine - auch keine leichte - Neurose (§ 3 Satz 2 Nr. 4 EinglH-VO). Als seelische
Störung in Betracht kommen jedoch neurotische Entwicklungsstörungen bei Kindern und Jugendlichen (vgl. BR-Drs. 127/71, Begr.
S. 7), die - insbesondere bei Schulversagen - Folge eines Aufmerksamkeitsdefizits und Wahrnehmungsdefizits sein können (vgl.
BVerwG, Urt. vom 19.06.1984 a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluß vom 29.09.1978 - IV B 142/78 -, FEVS 27, 70 (72 f.); Schellhorn/Jirasek/Seipp a.a.O., Rdnrn. 7 f. zu § 3 EinglH-VO; Oestreicher/Schelter/Kunz a.a.O., Rdnr. 13 zu § 39 BSHG). Auch hier kann indes bei bloßen Schulproblemen, auch bei Schulängsten, die andere Kinder teilen, noch keinesfalls von einer
krankhaften Normabweichung gesprochen werden (vgl. zum Rechtsbegriff der Neurose: OVG Lüneburg, Urt. vom 24.11.1976 - IV A 51/76 -, FEVS 25, 340 (342 ff.) m.w.N.; OVG Berlin, Urt. vom 08.04.1976 - VI B 12.74 -, FEVS 25, 66 (68 ff.) m.w.N.; LPK-BSHG a.a.O., Rdnr. 20 zu § 39 BSHG). Eine neurotische Entwicklungsstörung liegt erst vor etwa bei einer Schulphobie, bei totaler Schulverweigerung und Lernverweigerung,
Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und Vereinzelung in der Schule usw.
b) Eine derartige neurotische Fehlentwicklung - unter Einschluß von Beeinträchtigungen in der Eingliederungsfähigkeit - drohte
bei der Klägerin (jedenfalls) im Jahre 1992.
Von Behinderung bedroht im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 BSHG sind gemäß § 5 EinglH-VO Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis
mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Hierfür bedarf es einer konkreten Beurteilung anhand der Umstände des gegebenen
Einzelfalles; eine bloß allgemeine oder theoretisch bestehende Möglichkeit einer seelischen Behinderung im Sinne einer abstrakten
Gefährdungslage genügt nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 05.07.1995 - 5 B 119.94 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 12 (S. 2)). Ferner müssen Einschränkungen in der Eingliederungsfähigkeit zwar noch nicht eingetreten sein oder unmittelbar
bevorstehen. Sie müssen aber mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein; eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt nicht
(so zutreffend Knopp/Fichtner a.a.O., Rdnr. 35 zu § 39 BSHG).
Der Landesarzt für Behinderte, Prof. Dr. H. , hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem Senat vom 27.02.1996 in den ihm vorliegenden
Unterlagen - die Klägerin selbst gesehen hat er nicht - Belege für eine konkret drohende Neurotisierung vermißt (VGH-AS 109 f.). Ihm ist darin zuzustimmen, daß die bei einer Symptomatik der vorliegenden Art - Sprachentwicklungsverzögerung,
Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit oder ohne Hyperaktivität, Rechtschreibschwäche/Rechenschwäche - die Gefahr von Schulversagen
und einer daran knüpfenden Neurotisierung ganz allgemein immer besteht, daß diese allgemeine Gefahr jedoch nicht ausreicht,
um die Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz auf den Plan zu rufen. Zwar bedürfen derartige Kinder frühzeitiger ärztlicher und therapeutischer Hilfe, auch um dieser Gefahr
vorzubeugen. Diese vorbeugende Hilfe stellt die Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz indes nicht bereit; hier verbleibt es bei den Leistungen der Krankenversicherungen und im übrigen beim privaten Engagement.
Ob und inwieweit die Jugendhilfe eintritt, wird damit nicht entschieden. Insbesondere bleibt offen, ob die neue Eingliederungshilfe
nach Jugendhilferecht (§ 35a SGB VIII n.F.) - gegebenenfalls im Verbund mit den Maßnahmen der Erziehungshilfe - insofern weiter reicht als die Eingliederungshilfe
nach dem Sozialhilferecht.
Für die Klägerin ist indes erwiesen, daß die Gefahr einer Neurotisierung auch konkret bestand. Das ergibt sich insbesondere
aus den Stellungnahmen von Frau N. , die insoweit dem Landesarzt für Behinderte nicht vorgelegen hatten. Frau N. übernahm
die Betreuung der Klägerin Anfang Dezember 1991, ein starkes halbes Jahr vor deren Einschulung. Aus dem Kindergarten waren
bereits Verhaltensauffälligkeiten der Klägerin bekannt; der Kinderarzt berichtet von erheblichen Trotzreaktionen und totaler
Verweigerung. Frau N. bemerkte dann eine extreme Mißerfolgsängstlichkeit mit körperlichen Auswirkungen bei auch nur geringen
Leistungsanforderungen (Zittern, eiskalte Hände). Bei dieser Sachlage ist ihre Schlußfolgerung einleuchtend, daß bei der Klägerin
die konkrete Gefahr einer Neurotisierung bestand, sobald sie schulischen Anforderungen gegenübergestellt sein würde (Befundberichte
vom 08.04.1993, 27.05.1994 und 16.10.1995, VGH-AS 103, 161 und 165). Diese Gefahr bestand konkret schon vor der Einschulung und damit auch in der ersten Hälfte des vorliegend
streitgegenständlichen Zeitraums. Dem steht auch nicht entgegen, daß sie nicht nur die eigene Symptomatik der Klägerin - Wahrnehmungsdefizite
und Aufmerksamkeitsdefizite, Sprachentwicklungsverzögerung, graphomotorische Schwierigkeiten - zur Ursache hatte, sondern
auch das Erleben der Schulprobleme des älteren (offenbar extrem hyperaktiven) Bruders, dessen Hausaufgabenbewältigung von
Frau N. - ganz nüchtern - als "tägliches Drama" geschildert wird. Diese sozial-familiäre (Mitursache) Ursache einer drohenden
neurotischen Fehlentwicklung nimmt dieser nicht die Eigenschaft einer seelischen Störung; deren Ursache ist insofern rechtlich
unerheblich. Beachtlich wird dieser Umstand erst bei der Entscheidung über die geeignete Therapie (vgl. BVerwG, Beschluß vom
05.07.1995 a.a.O. (S. 3); sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 04.04.1978 - VIII A 1945/75 -, DÖV 1979, 68 (Ls.)).
c) Nur festzuhalten ist, daß die hiernach drohende Neurotisierung der Klägerin zu keiner Zeit als wesentliche seelische Behinderung
anzusehen war. Es fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Fähigkeit der Klägerin zur Eingliederung in die Gesellschaft
- bei unterbleibender Therapie - in erheblichem Umfang beeinträchtigt zu werden drohte. Hierfür kann nicht lediglich auf den
Teilbereich der Schule abgestellt werden, auch wenn dieser für einen jungen Menschen quantitativ wie qualitativ einen besonderen
Stellenwert besitzt; vielmehr müssen sämtliche Lebensbereiche der Klägerin in den Blick genommen werden. Die diesbezüglichen
Anhaltspunkte belegen jedoch lediglich die Gefahr nachteiliger Auswirkungen der drohenden Neurotisierung auf die Eingliederungsfähigkeit
der Klägerin überhaupt, nicht auch schon gravierender Auswirkungen in erheblichem Umfange, wie sie etwa bei schwereren Gemütserkrankungen
regelmäßig zu erwarten sind.
Das ergibt sich insbesondere aus den Darlegungen des Landesarztes für Behinderte, Prof. Dr. H. . Auch wenn ihm die Klägerin
persönlich nicht vorgestellt worden war, so lagen ihm doch die Befundberichte von Dr. K. und Dr. Z. vor. Als Landesarzt für
Behinderte verfügt Prof. Dr. H. über die nötige Kenntnis sowohl der rechtlichen Maßstäbe als auch einer großen Zahl von Vergleichsfällen,
um die Abgrenzung zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen seelischen Behinderungen zu treffen. Da aus keiner anderen
Stellungnahme im Verfahren Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung hervorgehen, schließt sich der Senat der Auffassung
des Landesarztes an.
3. War die Klägerin mithin von der Gefahr einer - nicht wesentlichen - seelischen Behinderung bedroht, so war das Ermessen
des Beklagten, ihr Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu gewähren, eröffnet. Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht auf den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) gegenüber der Jugendhilfe berufen.
Die Gesetzgeber des Bundes und des Landes Baden-Württemberg haben das Verhältnis der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zu den Leistungen der Jugendhilfe bei seelisch behinderten oder von einer seelischen Behinderung bedrohten jungen Menschen
im Laufe der letzten Jahre wechselnden Regelungen unterworfen. Auf den vorliegenden Rechtsstreit finden § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) - SGB VIII a.F. - und Art. 11 KJHG in Verbindung mit § 21 des Landesjugendhilfegesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 04.06.1991 (GBl. S. 299) - LJHG a.F. Anwendung. Diese Bestimmungen
sahen vor, daß Leistungen der Jugendhilfe in diesen Fällen den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz mit Wirkung vom 01.01.1991 vorgehen. Damit wurde Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz jedoch nicht generell und ausnahmslos ausgeschlossen. Vielmehr ließen die genannten Vorschriften die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes
unberührt; subsidiäre Ansprüche auf Sozialhilfe blieben möglich (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum KJHG, BT-Drucks. 11/5948, S. 53 (zu § 9)). Ein Zurücktreten der Sozialhilfe kam damit nur nach § 2 Abs. 1 BSHG in Betracht, wenn also die erforderliche Hilfe im Einzelfall vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe umfassend und endgültig
gewährt wurde (Senat, Beschluß vom 10.05.1995 - 6 S 913/95 -, VBlBW 1996, 33 m.w.N.). Allerdings wurde der Rückgriff auf die Sozialhilfe praktisch weitgehend auf Ausnahmefälle zurückgeführt. Während
nämlich nach der zuvor gültigen Rechtslage der Träger der Jugendhilfe regelmäßig nur pädagogisch wirksame Hilfen zur Erziehung
hatte erbringen können, was sich schon konzeptionell von der Eingliederungshilfe für Behinderte unterscheidet, wurde der Maßnahmenkatalog
des Jugendhilferechts in § 27 Abs. 4 SGB VIII in der Fassung des KJHG um Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 40 BSHG ergänzt und der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz damit weitgehend angenähert. Das änderte indes nichts daran, daß der Rückgriff auf die Sozialhilfe prinzipiell möglich blieb.
Ob das unverändert so gilt, nachdem am 01.04.1993 das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16.02.1993
(BGBl. I S. 239) getreten ist, bedarf keiner Entscheidung (vgl. Art. 1 Nrn. 5, 15, 17, Art. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes sowie Art. 2 Nr. 2 des (baden-württembergischen) Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz und des Landesjugendhilfegesetzes vom 07.02.1994, GBl. S. 84).
§ 2 Abs. 1 BSHG steht dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Der Klägerin sind unstreitig Leistungen nach § 27 Abs. 4 SGB VIII a.F. nicht erbracht worden. Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, die Klägerin oder ihre Eltern hätten derartige
Leistungen nicht beantragt. Er ist im vorliegenden Falle sowohl zuständiger Träger der Sozialhilfe als auch zuständiger Träger
der Jugendhilfe gewesen. Aus dem Antrag der Eltern der Klägerin ging eindeutig hervor, daß eine Beihilfe für eine heilpädagogische
Maßnahme im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2a bzw. Nr. 1 BSHG begehrt wurde. Das ließ sowohl den Weg über § 27 Abs. 4 SGB VIII als auch den Weg über § 39 Abs. 1 BSHG offen. Dem Beklagten oblag es, die Klägerin und ihre Eltern über den sachdienlichen Weg zu beraten (§
16 Abs.
3 SGB I) und den als "Antrag auf Leistungen nach dem BSHG" bezeichneten Antrag als (auch) auf Leistungen nach dem SGB VIII gerichtet zu behandeln, wenn dies - wie hier - ernsthaft in Betracht kam (vgl. §
16 Abs.
2 SGB I). Keinesfalls kann er der Klägerin heute entgegenhalten, ihre Eltern hätten in dem für beide Hilfeformen gemeinsamen Antragsformular
das Kästchen "JWG" nicht angekreuzt.
4. Dem Erfolg der Klage steht auch nicht der Nachrang der Sozialhilfe gegenüber den Leistungen der Krankenversicherung der
Klägerin oder der Nachrang der Eingliederungshilfe gegenüber der vorbeugenden Gesundheitshilfe und der Krankenhilfe entgegen
(§ 2 Abs. 1, § 39 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 36, § 37 BSHG). Die Klägerin war auf eine multimodal angelegte, im Kern heilpädagogisch ausgerichtete Entwicklungstherapie, wie sie sie
bei Frau N. erfahren hat, angewiesen; diese gehört nicht zu den Leistungen der Krankenhilfe und wird auch von der Krankenversicherung
der Klägerin nicht finanziert (vgl. ASt. 12).
Die Klägerin erhielt im hier streitgegenständlichen Zeitraum eine medikamentöse Behandlung mit Ritalin. Diese Stimulanzientherapie
zeigt bei hyperaktiven Kindern, aber auch bei Vorliegen des Aufmerksamkeitsdefizit-Syndroms ohne Hyperaktivität in den meisten
Fällen gute Erfolge, freilich keine Langzeitwirkung über das Verabreichungsende hinaus. Nach gegenwärtigem ärztlichem Erkenntnisstand
sollte jedenfalls bei längerfristig angelegten Behandlungen die medikamentöse Therapie begleitet werden durch eine Verhaltenstherapie
und ggfs. kognitiven Trainings, deren jeweiliges Konzept auf die individuelle Symptomatik abgestellt sein muß (Döpfner a.a.O.
(187 ff., 199 ff., 202); Schulz/Remschmidt, Die Stimulanzien-Therapie des Hyperkinetischen Syndroms im Kindes- und Jugendalter,
Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 18 (1990), S. 157 (163)). In diesem Sinne reichte allein die medikamentöse Therapie
nicht hin; eine zusätzliche Behandlung war erforderlich.
Die heilpädagogische Entwicklungstherapie nach dem Konzept von Frau N. stellte diese zusätzliche Behandlung dar. Mit kognitiven
Trainings wurde auf die Wahrnehmungsdefizite und Aufmerksamkeitsdefizite reagiert; daneben traten kindzentrierte (Selbstinstruktionstrainings)
und familienzentrierte Konzepte der Verhaltenstherapie (hierzu Döpfner a.a.O. (S. 189 ff., 193 ff.)); schließlich wurde auch
die graphomotorische Umsetzungsschwäche einbezogen (vgl. Frau N. vom 29.02.1996, VGH-AS 151). Wie insbesondere der Kinderpsychiater Dr. A. zur Überzeugung des Senats bestätigte, wurde diese Behandlung, welche
verschiedene Ansätze kombinierte und in diesem (erweiterten) Sinne als multimodal bezeichnet werden kann, der vielschichtigen
Symptomatik der Klägerin gerecht (Dr. A. vom 11.12.1995, VGH-AS 67 (77)). Die Krankenversicherung der Klägerin hat die Finanzierung dieser Behandlung abgelehnt; wie Frau N. im Termin
zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat darlegte, zählen heilpädagogische Maßnahmen auch dann nicht zum Leistungsangebot
der Krankenkassen, wenn sie verhaltenstherapeutische Ansätze einbeziehen.
Behandlungsformen aus dem Leistungsangebot der Krankenversicherung der Klägerin waren nicht in gleichem Maße geeignet. Allerdings
haben sowohl der Kinderarzt der Klägerin, Dr. K. , als auch das Staatliche Gesundheitsamt anfangs eine ergotherapeutische
und/oder beschäftigungstherapeutische Behandlung für ausreichend erachtet; Dr. K. hat eine Therapie bei Frau N. nach eigenem
Bekunden nur empfohlen, weil bei einem Ergotherapeuten in erreichbarer Nähe zum Wohnort der Klägerin erst nach erheblicher
Wartezeit ein Behandlungsplatz frei gewesen wäre (vgl. ASt. 6, 8). Bewegungstherapie, Logopädie, Ergotherapie und Verhaltenstherapie
zählen sämtlich zum Leistungsumfang der Krankenversicherung der Klägerin; auch Frau N. ist nach eigenem Bekunden seit 1988
als Verhaltenstherapeutin kassenzugelassen (VGH-AS 151). Ob der Eingliederungshilfe der Nachranggrundsatz dann nicht mehr hätte entgegengehalten werden können, wenn ein
Aufschub der nötigen Behandlung um einige Monate, längstens ein Jahr deren Erfolg beeinträchtigt hätte, bedarf indes keiner
Entscheidung. Es ist nämlich zur Überzeugung des Senats dargetan, daß eine logopädische Behandlung bei der Klägerin nicht
indiziert und eine Ergotherapie ebenso wie eine nicht speziell heilpädagogisch ausgerichtete Verhaltenstherapie nur bedingt
erfolgversprechend war. Die Logopädie behandelt Störungen in der expressiven Sprache, woran die Klägerin nicht leidet. Ergotherapie
und Verhaltenstherapie erfassen lediglich Teilaspekte des Leidens der Klägerin. Wie sich nicht nur aus den Darlegungen von
Frau N. selbst (VGH-AS 151), sondern auch aus denjenigen von Dr. A. (VGH-AS 67) überzeugend ergibt, bestand eine ungleich höhere Erfolgschance für eine Behandlung, die - in Reaktion auf die vielschichtige
Symptomatik - mehrere jeweils sektoral indizierte Therapieansätze integriert.
5. Der Beklagte wird daher über die Übernahme der Kosten aus der Behandlung der Klägerin bei Frau N. in Ausübung pflichtgemäßen
Ermessens erneut zu entscheiden haben.
Dies umfaßt nicht nur die Kosten aus der unmittelbaren Behandlung der Klägerin, sondern auch die Kosten des gleichzeitig durchgeführten
"Elterntrainings". Wie bereits erwähnt, bildeten die Aufklärung der Mutter über das Leiden der Klägerin und ihre ständige
therapiebegleitende Einstellung auf Absichten, Durchführung und jeweilige Akzentuierung der Behandlung eine mitentscheidende
Voraussetzung für deren Erfolg. Im übrigen wird ein im Einzelfall - wie hier - nötiges "Elterntraining" vom Leistungsumfang
einer heilpädagogischen Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG durchaus umfaßt (ebenso OVG Bremen, Urt. vom 26.01.1988 - 2 BA 45/84 -, FEVS 41, 49; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. vom 11.05.1990 - 4 A 168/88 -, FEVS 42, 22).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
1, §
188 Satz 2
VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach §
132 Abs.
2 VwGO bestand nicht.