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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.1996 - 6 S 827/95, FEVS 47, 309
Sozialhilferecht: Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe, Begriff der geistigen Behinderung
»1. Eine geistige Behinderung liegt vor, wenn die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft infolge einer Schwäche der geistigen Kräfte beeinträchtigt ist. Eine Schwäche der geistigen Kräfte ist in der Regel bei einem besonders niedrigen Intelligenzquotienten anzunehmen. In besonderen Fällen kann aber auch ein partielles geistiges Defizit - bei sonst normaler Intelligenz - dafür ausreichen, daß eine Person geistig behindert ist.
2. Eine Lernbehinderung kann nur dann als geistige Behinderung angesehen werden, wenn sie auf eine Schwäche der geistigen Kräfte zurückzuführen ist, nicht jedoch, wenn sie andere, etwa psychosoziale, Ursachen hat.
3. Das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom - mit oder ohne Hyperaktivität - stellt als solches keine seelische Störung, insbesondere keine (leichte) Neurose dar. Es kann jedoch - insbesondere bei Schulversagen - neurotische Entwicklungsstörungen bei Kindern und Jugendlichen zur Folge haben. Allerdings kann bei bloßen Schulproblemen, auch bei Schulängsten, die andere Kinder teilen, noch keinesfalls von einer krankhaften Normabweichung gesprochen werden. Eine neurotische Entwicklungsstörung liegt erst vor etwa bei einer Schulphobie, bei totaler Schul- und Lernverweigerung, Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und Vereinzelung in der Schule usw.
4. Für die Annahme einer drohenden seelischen Behinderung bedarf es einer konkreten Beurteilung anhand der Umstände des gegebenen Einzelfalles; eine bloß allgemeine oder theoretisch bestehende Möglichkeit einer seelischen Behinderung im Sinne einer abstrakten Gefahrenlage genügt nicht.
5. Für Maßnahmen für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte junge Menschen ordneten § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII i.d.F. von Art. 1 KJHG, Art. 11 KJHG i.V. mit § 21 LJHG einen Vorrang der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber der Sozialhilfe an. Damit wurde Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz jedoch nicht ausgeschlossen; sie blieb subsidiär möglich. Ob das auch für die ab 01.04.1993 veränderte Rechtslage so gilt, bleibt offen.«
Fundstellen: ESVGH 46, 314, FEVS 47, 309, NVwZ-RR 1997, 360
Normenkette:
BSHG § 2 Abs. 1 § 39 § 40
,
KJHG Art. 1 Art. 11
,
SGB VIII § 10 Abs. 2 § 27 Abs. 4
Vorinstanzen: VG Stuttgart 12.01.1995 12 K 208/93

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