VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.1998 - 7 S 1171/98, FEVS 49, 250FEVS 49, 251
Sozialhilferecht: Begriffe "Anstalt", "Heim" bzw. "gleichartige Einrichtung", Hilfe zur häuslichen Pflege
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat in dem in der Beschlußformel tenorierten Umfang Erfolg; insoweit hat die Antragstellerin für
das von ihr verfolgte Begehren auf Übernahme der Kosten für ihre häusliche Pflege einen entsprechenden Anordnungsanspruch
und einen Anordnungsgrund im Sinne des §
123 Abs.
1 Satz 2
VwGO glaubhaft gemacht. Dagegen ist ihr darüber hinausgehender Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs unbegründet,
so daß die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war.
Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten besonderer Pflegekräfte sind die §§ 68, 69, 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG i.d.F. des 1. SGB-XI-ÄndG vom 14.06.1996 (BGBl. I S. 830). Die Antragstellerin gehört unstreitig zu den Personen, die im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG wegen einer körperlichen Krankheit und Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen im
Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer der Hilfe bedürfen. Sie ist vom Medizinischen Dienst der Pflegekasse in Pflegestufe
II eingestuft. Der Hilfebedarf der Antragstellerin besteht in der Unterstützung bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung (vgl. § 68 Abs. 3 und 4 BSHG). Reicht im Falle des § 68 Abs. 1 BSHG häusliche Pflege aus, so soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, daß die Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen
nahestehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen wird. Das Nähere regeln die §§ 69a bis 69c BSHG. § 69 Satz 3 BSHG stellt jedoch klar, daß Pflegebedürftigen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer
Einrichtung zur teilstationären Betreuung kein Anspruch auf Hilfe zur häuslichen Pflege zusteht. Das Verwaltungsgericht hat
mit der Antragsgegnerin angenommen, daß den in der Wohnanlage "Heim am xxx" zum Bereich betreuten Wohnens zusammengefaßten
Wohnungen Einrichtungscharakter beizumessen sei, und hat im Hinblick hierauf das Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin
auf ambulante Hilfe zur Pflege -- sowie die sachliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für das Hilfebegehren der Antragstellerin
-- verneint. Dem kann sich der Senat nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage nicht anschließen.
Die in § 69 Satz 3 BSHG verwendeten Begriffe "Anstalt", "Heim" bzw. "gleichartige Einrichtung" entsprechen denen in § 97 Abs. 4 bzw. § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, wobei sie hinsichtlich ihrer rechtlichen Bedeutung und Qualität identisch sind, so daß von einem einheitlichen Begriff ausgegangen
werden kann.
Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1994 -- 5 C 24.92 -- NDV 1994, 431 m.w.N.) ist der Einrichtungsbegriff des § 100 Abs. 1 BSHG funktional zu verstehen. "Einrichtung" bedeutet danach einen für Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen Organisationsform
unter verantwortlicher Leitung zusammengefaßten Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer
angelegt ist und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist. Ihre Ausstattung und ihr Betrieb ist bedingt
durch die Intensität oder die Dauer der zweckentsprechenden Pflege- oder Eingliederungsmaßnahmen. Sie dient der vollständigen
Unterbringung und Versorgung sowie der Kontrolle, Beaufsichtigung oder sonstiger Betreuung der hilfsbedürftigen Personen bei
Tag und Nacht. Betreuungspersonal ist ständig anwesend, die Versorgung der Betreuten organisiert.
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze spricht zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand mehr dagegen als dafür, daß es sich
bei den in der Wohnanlage "Heim am xxx" zum Bereich betreuten Wohnens zusammengefaßten Wohnungen um eine Einrichtung im Sinne
des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG handelt.
Zunächst kann -- zumindest abstrakt gesehen -- kaum davon gesprochen werden, daß die zum Bereich betreuten Wohnens zusammengefaßten
Wohnungen den wesentlichen Zweck haben, der Betreuung (Pflege) der Bewohner zu dienen. Wesentliches Ziel, das mit der Schaffung
dieser neuen Wohnform vom Heimträger verfolgt wird, ist es, den Bewohnern der dazu gehörenden Apartments auch bei einem Nachlassen
der Leistungsfähigkeit und bei zunehmender Hilfebedürftigkeit noch eine selbständige Lebensführung in der ihnen bislang vertrauten
Umgebung zu ermöglichen. Dies kann naturgemäß im Einzelfall bei fortschreitendem Abbau der körperlichen und geistigen Kräfte
für den jeweiligen Bewohner des Bereichs des betreuten Wohnens ein höheres Maß an Pflege mit sich bringen. Gleichwohl ist
bei Berücksichtigung des hinter dem Gedanken des betreuten Wohnens liegenden Konzepts hauptsächlicher Zweck dieser Wohnform
nicht die Pflege, sondern die Bereitstellung einer Wohnung für ältere Menschen. Weiterhin hat der Träger des Heims am Kappelberg
grundsätzlich nach den gegebenen Umständen auch nicht die Verantwortung für die gesamte Betreuung der Bewohner des Bereichs
betreuten Wohnens; er hat auch nicht die Pflicht zu ihrer Betreuung und zur Hilfeleistung. Die Initiative für die Organisation
und Sicherstellung von Unterbringung, Verpflegung und Betreuung muß vielmehr -- jedenfalls im Grundsatz -- vom jeweiligen
Bewohner des Bereichs betreuten Wohnens ausgehen. Dieser muß -- soweit ersichtlich -- die zur Abdeckung seines Hilfebedarfs
notwendigen Schritte in die Wege leiten, entsprechende Maßnahmen selbst ergreifen. Dem entspricht es auch, daß den Bewohnern
der Wohnanlage "Heim am xxx" beim betreuten Wohnen vom Träger des Heims aufgrund eines rechtlich selbständigen Mietvertrags
letztlich nur die Unterkunft gestellt wird, ihnen aber grundsätzlich die volle, auch zeitlich gestufte, tatsächliche und vertragliche
Wahlfreiheit in bezug auf Betreuungsleistungen verbleibt.
Nach jetzigem Erkenntnisstand dürfte hiernach den in der Wohnanlage "Heim am xxx" zum Bereich betreuten Wohnens zusammengefaßten
Wohnungen kein Einrichtungscharakter im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG zukommen. Dies wäre sicherlich anders zu sehen, wenn zwischen dem "Wohnen" und der "Betreuung" vorliegend eine enge personelle
und sachliche Verknüpfung bestünde, wenn sich mithin beide Elemente organisatorisch und rechtlich zu einem Einrichtungsganzen
verknüpfen ließen. Dies scheidet jedoch angesichts der oben geschilderten rechtlichen Konstruktion, die dem betreuten Wohnen
im "Heim am xxx" zugrundeliegt, aus.
Bestärkt in seiner Ansicht, daß es sich bei den in der Wohnanlage "Heim am xxx" zum Bereich betreuten Wohnens zusammengefaßten
Wohnungen nicht um eine Einrichtung im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG handelt, sieht sich der Senat auch dadurch, daß die Pflegekasse ihrem Verhalten die gleiche rechtliche Bewertung zugrundelegt,
da sie den im Bereich betreuten Wohnens wohnenden Pflegebedürftigen häusliche Pflegehilfe gewährt (vgl. insoweit § 36 Abs.
1 Satz 2 Hs. 2 SGB-XI i.d.F. des 1. SGB-XI-ÄndG v. 14.06.1996, BGBl. I S. 830).
Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht dürfte hiernach § 69 Satz 3 BSHG dem Begehren der Antragstellerin auf Gewährung ambulanter Pflege nach den §§ 68 Abs. 1, 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht entgegenstehen; auch dürfte die Antragstellerin ihr Begehren wohl zu Recht gegen die Antragsgegnerin als örtlich und
sachlich zuständigem Träger der Sozialhilfe gerichtet haben, weil der Landkreis Rems-Murr-Kreis als -- eigentlich zuständiger
-- örtlicher Träger der Sozialhilfe die Antragsgegnerin zur Durchführung unter anderem auch der Hilfe zur Pflege durch Satzung
herangezogen hat.
Auch wenn die Antragsgegnerin hiernach wohl nach § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG grundsätzlich die Verpflichtung trifft, die angemessenen Kosten der für die ambulante Pflege der Antragstellerin erforderlichen
besonderen Pflegekräfte zu übernehmen, so führt das gleichwohl nicht dazu, daß die Antragstellerin bei der Heranziehung von
besonderen Pflegekräften gänzlich frei von sonstigen rechtlichen Vorgaben wäre, sofern sie nur dem Erfordernis der Angemessenheit
der Kosten genügt. § 3a Satz 2 BSHG in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1088) stellt den Vorrang ambulanter Hilfe nämlich unter einen Mehrkostenvorbehalt, sofern eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar
ist. Bei dem hiernach anzustellenden Kostenvergleich zur Feststellung, ob eine Hilfegewährung entsprechend dem Wunsch des
Hilfeempfängers "unverhältnismäßige Mehrkosten" erfordert, kann es grundsätzlich nur darauf ankommen, welche Kosten (in welcher
Höhe) der Träger der Sozialhilfe jeweils tatsächlich bei den gegenüberzustellenden Alternativen der Bedarfsdeckung übernehmen
muß. Für den Kostenvergleich zwischen der offenen/ambulanten Hilfe bzw. teilstationären Hilfe und der stationären Hilfe muß
daher von den dem Sozialhilfeträger jeweils verbleibenden Nettoaufwendungen ausgegangen werden; die Regelungen über den Einkommenseinsatz
nach den §§ 79 f. BSHG sind deshalb insoweit zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.03.1997 -- 6 S 755/95 -- FEVS 48, 86).
Hiernach ergibt sich folgendes: Die Kosten für die Unterbringung der Antragstellerin im stationären Pflegebereich des "Heims
am xxx" belaufen sich nach den Angaben der Antragstellerin auf 4.447,82 DM im Monat. Diesen Kosten ist noch der Barbetrag
nach § 21 Abs. 3 BSHG hinzuzurechnen, der auf 208,-- DM monatlich zu veranschlagen ist (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BSHG). Zur Errechnung des mit der stationären Unterbringung der Antragstellerin für den Sozialhilfeträger entstehenden Nettoaufwands
muß sodann der Kostenbeitrag abgezogen werden, zu dem die Antragstellerin nach den §§ 28, 68 Abs. 1 i.V.m. § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG herangezogen werden kann. Bei einer dauerhaften, umfassenden Heimbetreuung wie sie die Antragstellerin erhalten würde, ist
die volle Heranziehung des Einkommens angemessen, sofern -- wovon ausgegangen werden kann -- der nach § 21 Abs. 3 BSHG zu gewährende Barbetrag ausreicht, um die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen und der Hilfesuchende
(Hilfeempfänger) keine besonderen finanziellen Belastungen zu tragen hat, die eine (teilweise) Freilassung seines Einkommens
erforderlich machen oder doch zumindest rechtfertigen. In Anwendung der RdNr. 85.20 der Sozialhilferichtlinien des Landkreistags
und Städtetags Baden-Württemberg -- SHRL -- kann die volle Heranziehung des der Antragstellerin aus ihrer Rente zufließenden
monatlichen Einkommens in Höhe von 1.003,60 DM als angemessen angesehen werden. Damit belaufen sich die Nettoaufwendungen
(= ungedeckte Heimkosten), die der Träger der Sozialhilfe im Fall der stationären Unterbringung der Antragstellerin im Pflegebereich
des "Heims am xxx" zu tragen hätte, bei Berücksichtigung der der Antragstellerin nach § 43 SGB-XI zustehenden Leistungen in
Höhe von 2.500,-- DM im Monat auf insgesamt 1.152,22 DM im Monat (4.447,82 DM + 208,-- DM ./. 3.503,60 DM).
Diesen Kosten sind die Kosten für die ambulante Pflege der Antragstellerin gegenüberzustellen, die sich nach der Kostenaufstellung
der Antragstellerin für die Monate November 1997 bis Mai 1998 im Mittel auf 3.620,-- DM belaufen und von denen die Antragsgegnerin
nach Abzug der von der Pflegekasse gewährten häuslichen Pflegehilfe in Höhe von 1.800,-- DM 1.820,-- DM zu tragen hätte. Der
Vergleich der Kosten der stationären Betreuung der Antragstellerin mit den Kosten der ambulanten Pflege ergibt auch ohne Berücksichtigung
der der Antragstellerin zustehenden Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von circa 310,-- DM monatlich Mehrkosten in Höhe von
rd. 670,-- DM, d. h. Mehrkosten in Höhe von rd. 60 v. H.. Mehrkosten in dieser Größenordnung müssen ohne weiteres als "unverhältnismäßig"
im Sinne von § 3a Satz 2 BSHG angesehen werden.
Die niedrigeren Kosten der Hilfe im stationären Pflegebereich des "Heims am xxx" dürften allerdings dann nicht den Kosten
der von der Antragstellerin gewünschten ambulanten Pflege gegenübergestellt werden, wenn es der Antragstellerin nicht zumutbar
wäre, die stationäre Hilfe in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall bleibt es bei der Verpflichtung zur Gewährung der ambulanten
Hilfe, auch wenn sie mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Das ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut
des Satzes 2 des § 3a BSHG, nach dem beide Voraussetzungen für den Ausschluß der Rechtsfolge des Satzes 1 nebeneinander ("und") erfüllt sein müssen
(vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 3a RdNr. 8).
Nach jetzigem Erkenntnisstand ist der Antragstellerin nicht zumutbar, das von ihr bewohnte Apartment im Bereich betreuten
Wohnens des "Heims am xxx" zu verlassen und dort oder auch woanders stationäre Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nach der von der
Antragstellerin vorgelegten ausführlichen gutachterlichen Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin und klinische
Geriatrie Dr. xxx vom 18.01.1998 ist die Antragstellerin dringend auf die gewohnte räumliche Umgebung angewiesen. Für den
Fall der Veränderung der Wohnsituation rechnet Dr. xxx mit einer erheblichen psychischen und körperlichen Gefährdung der Antragstellerin.
Hiernach spricht vieles dafür, daß das Verbleiben der Antragstellerin in dem von ihr im Bereich betreuten Wohnens angemieteten
Apartment zur Vermeidung wesentlicher gesundheitlicher und psychischer Nachteile notwendig ist. Ein Wechsel in den eigentlichen
pflegerischen Bereich des "Heims am xxx" bzw. in ein anderes Pflegeheim erscheint dem Senat nach der im Eilverfahren allein
möglichen summarischen Überprüfung für diese unzumutbar zu sein. Eine weitere Abklärung des Sachverhalts in dieser Richtung
muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Antragstellerin hat hiernach glaubhaft gemacht, daß die Antragsgegnerin gemäß § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG grundsätzlich verpflichtet ist, die angemessenen Kosten der für die häusliche Pflege der Antragstellerin erforderlichen besonderen
Pflegekräfte zu übernehmen. Der Anordnungsanspruch ist aber nicht in der vollen Höhe der beantragten Kostenübernahme glaubhaft
gemacht. Zwar hat sich die Antragsgegnerin an den Kosten für die ambulante Versorgung der Antragstellerin auch insoweit zu
beteiligen, als diese neben personenbezogenen Pflegeleistungen auch hauswirtschaftliche Verrichtungen betreffen (vgl. § 68 Abs. 5 Nr. 4 BSHG). Zu den Kosten in diesem Sinne können die Aufwendungen der Antragstellerin, die ihr durch die Leihe von Bettwäsche entstehen,
jedoch nicht gerechnet werden. Diese Kosten muß sie -- ebenso wie auch die Aufwendungen für Kaffee, Tee und Wasser -- aus
ihrem laufenden Einkommen bzw. der ihr gewährten ergänzenden Sozialhilfe bestreiten, da diese Aufwendungen mit den Regelsätzen
abgegolten sind. Bringt man diese Rechnungsposten jeweils in Abzug, so ergeben sich bei Zugrundelegung der von der Antragstellerin
in ihrer Kostenaufstellung vom 28.07.1998 in der Spalte "nicht gedeckte Kosten" aufgeführten Beträge für den Zeitraum vom
12.11.1997 bis 11.05.1998 von der Antragsgegnerin zu übernehmende Kosten für ambulante Pflege der Antragstellerin in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang. Der Senat sah keine Veranlassung, die Angemessenheit der im Fall der Antragstellerin erbrachten
Pflegeleistungen in Zweifel zu ziehen, da die Pflegesatzleistungen in ihrem Fall nach festgelegten Leistungskomplexen abgerechnet
werden, die die Antragsgegnerin im einzelnen schon früher nicht beanstandet hat.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihr nicht zuzumuten, eine Kündigung des mit dem
xxx xxx abgeschlossenen Vertrags "Wohnheim mit eigener Häuslichkeit" auf sich zukommen zu sehen oder es gar zu einer Kündigung
des Vertrages kommen zu lassen. Der Heimträger hat die Kosten für die Unterbringung der Antragstellerin auch nur im Hinblick
auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vorgestreckt. Der Antragstellerin ist es mithin nicht zuzumuten, den Ausgang des
Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
155 Abs.
1 Satz 1,
188 Satz 2
VwGO.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§
152 Abs.
1 VwGO).