VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2001 - 7 S 2689/99
Sozialhilfe - Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X; Medizinische Rehabilitation; Versorgungsvertrag
»1. Ob ein Leistungsträger im Sinne von § 102 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB X zur Leistung verpflichtet ist, richtet sich nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, da ein Erstattungsanspruch nach
§ 102 Abs. 1 grundsätzlich auch nur dann ausgelöst werden kann, wenn der erstleistende Träger eine Verpflichtung des in Anspruch
genommenen zweiten Trägers erfüllt hat. Für die rechtliche Beurteilung muss dabei auf die konkret durchgeführte Maßnahme abgestellt
werden, nicht auf andere, möglicherweise angezeigt gewesene Maßnahmen.
2. Dem Kostenerstattungsverlangen des erstleistenden Sozialleistungsträgers kann die Krankenkasse entgegenhalten, dass mit
der Einrichtung, in der eine Behandlung durchgeführt worden ist, kein Vertrag im Sinne des § 111 SGB V abgeschlossen worden ist.«
Fundstellen: DVBl 2002, 926, DÖV 2003, 303, ESVGH 52, 181
Normenkette: BSHG § 44 Abs. 2
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SGB X § 102
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Vorinstanzen: VG Stuttgart 10.06.1999 8 K 268/97
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung der Kosten, die er für die Rehabilitationsbehandlung der Hilfeempfängerin
S. für die Zeit ab 29.1.1996 aufgewandt hat.
Die im Jahr 1974 geborene Hilfeempfängerin S. wurde von November 1995 bis zum 29.1.1996 wegen einer psychischen Erkrankung
(Schizophrenie vom Hebephrenie-Typ) stationär in der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie des Kreiskrankenhauses xxxxxxxxxx
behandelt. Mit am 23.1.1996 beim Kläger eingegangenen Schreiben vom 19.1.1996 beantragte das Kreiskrankenhaus xxxxxxxxxx unter
Vorlage eines ergänzenden Sozialberichts vom 19.1.1996 und einer ärztlichen Stellungnahme auf dem Formblatt A vom 21.1.1996,
im Namen von Frau S., die Kosten für deren vollstationäre Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe der vom Reha-Verein
xxxxxxxxxx getragenen Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Auf telefonische Anfrage
wurde dem Kläger am 25.1.1996 mitgeteilt, ein Antrag auf Aufnahme in eine RPK-Einrichtung sei nicht gestellt worden. Gedanken
habe man sich darüber gemacht, in der entsprechenden Einrichtung in Ulm sei jedoch kein Platz frei. Am 29.1.1996 wurde Frau
S. in der Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx aufgenommen.
Mit Schriftsatz vom 1.2.1996 leitete der Kläger die ihm vom Kreiskrankenhaus xxxxxxxxxx vorgelegten ärztlichen Unterlagen
an die Beklagte mit der Bitte weiter, die nach den Vorschriften des SGB V erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen.
Mit Bescheid vom 16.2.1996 lehnte der Kläger gegenüber Frau S. die Übernahme der Kosten für die begehrte Rehabilitationsmaßnahme
ab. Zur Begründung führte er aus, für die Durchführung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen seien vorrangig die Krankenversicherungs-
bzw. Rentenversicherungsträger zuständig.
Mit Schreiben vom 11.3.1996 lehnte auch die Beklagte gegenüber der bei ihr versicherten Frau S. die Übernahme der Kosten für
deren Unterbringung in der Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx ab. Zur Begründung führte sie aus, die Kosten zur medizinischen Rehabilitation
in der Reha-Einrichtung in xxxxxxxxxx könnten nicht übernommen werden, da mit dieser Einrichtung kein Versorgungsvertrag nach
§ 111 SGB V bestehe. Zugleich wies die Beklagte Frau S. darauf hin, dass in ihrem Fall gemäß § 40 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 15 SGB VI der Rentenversicherungsträger vorrangig zur Leistung verpflichtet sei. Unter dem 20.3.1996 lehnte auch der für Frau S. zuständige
Rentenversicherungsträger, die Landesversicherungsanstalt Württemberg, die Übernahme der Kosten für die Rehabilitationsbehandlung
von Frau S. ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.8.1996 wies der Kläger den Widerspruch von Frau S. gegen seinen Bescheid vom 16.2.1996 zurück.
Zur Begründung führte er aus, der Sozialhilfeträger sei nur nachrangig leistungspflichtig, weil die Krankenkasse bzw. die
Rentenversicherung von Frau S. für die beantragten Rehabilitationsmaßnahmen vorrangig leistungspflichtig seien. Hierbei handele
es sich um medizinische Maßnahmen, worunter auch die psychische Stabilisierung, die Annäherung der individuellen Lebensplanung
an die Realität, das Training und Stabilisieren allgemeiner sozialer Fertigkeiten sowie die Ausbildung und Stärkung von Fertigkeiten
für den Beruf fielen. Derartige Maßnahmen seien nach den Vorgaben des ärztlichen Gutachtens und des Sozialberichts des Kreiskrankenhauses
xxxxxxxxxx geboten. Auch der von ihm eingeschaltete Gutachter Privatdozent Dr. med. xxxxxxx-xxxxxx, Facharzt für Psychiatrie-Psychotherapie
am PLK xxxxxxxx, sei in seiner Stellungnahme vom 18.4.1996 zum Ergebnis gekommen, dass medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
im Vordergrund stünden, wie sie derzeit in einem RPK angeboten würden. Dass die Krankenkasse zur Kostentragung nicht bereit
sei, weil mit der Einrichtung kein Versorgungsvertrag bestehe, sei unbeachtlich; einer medizinischen Rehabilitation von Frau
S. sei die Krankenkasse nicht grundsätzlich entgegengetreten. Ihn treffe auch nach § 44 BSHG keine Pflicht zur Vorleistung, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen
keinen Aufschub geduldet hätten. Wenn überhaupt, so hätte eine Vorleistung durch den Rentenversicherungsträger erfolgen müssen.
Mit Schreiben vom 31.7.1996 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass mehrere Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten
für die Rehabilitationsbehandlung von Frau S. im Reha-Zentrum xxxxxxxxxx fehlten. Zum einen handele es sich nicht um
eine medizinische Reha-Maßnahme. Selbst wenn man dies jedoch unterstellte, fehle es an einem Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V mit der Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx. Dem Kläger sei bekannt, dass man Frau S., sofern eine entsprechende Leistungspflicht
bestanden hätte, in kürzester Zeit eine Aufnahme im Reha-Zentrum Christiani in xxxxxxxxx-xxxxxxxx angeboten hätte.
Mit Bescheid vom 23.8.1996 übernahm der Kläger rückwirkend ab dem 2.8.1996 vorläufig nach § 44 BSHG die Kosten des Aufenthalts von Frau S. in der Reha-Einrichtung in xxxxxxxxxx.
Mit Schreiben vom 26.8.1996 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Erstattung der von ihm vorläufig übernommenen Kosten
der Rehabilitationsbehandlung von Frau S. in Höhe von 4.500,-- DM monatlich geltend.
Unter dem 19.12.1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung nicht
anerkannt werden könne.
Mit Urteil vom 14.5.1997 - 8 K 3739/96 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart auf Klage von Frau S. den Bescheid des Klägers vom 16.2.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 12.8.1996 auf und verpflichtete den Kläger, Frau S. für die Zeit vom 29.1. bis zum 1.8.1996 vorläufig Eingliederungshilfe
durch stationäre Behandlung in der Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx zu gewähren. Mit Bescheid vom 27.7.1997 gewährte daraufhin
der Kläger Frau S. auch für die Zeit ab 29.1.1996 bis 1.8.1996 vorläufig Eingliederungshilfe nach § 44 BSHG.
Bereits am 14.1.1997 hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage auf Erstattung der für Frau S. aufgewendeten
Kosten erhoben. Er hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für den Aufenthalt von Frau S. in der
Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx für die Zeit ab 29.1.1996 zu erstatten. Zur Begründung hat er vorgetragen, da Frau S. unstreitig
zum Personenkreis des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG gezählt habe, habe er Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der durchgeführten Rehabilitation gewähren dürfen.
Dabei habe es sich um eine vorläufige Leistungsgewährung i.S.v. § 102 Abs. 1 SGB X gehandelt. Die Beklagte sei erstattungspflichtig, weil sie zur Leistung verpflichtet gewesen wäre und noch sei. Frau S. benötige
Hilfe in Form von Rehabilitationsmaßnahmen mit dem Ziel der Beseitigung oder zumindest der Verbesserung ihrer Behinderung.
Für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen sei nach § 40 SGB V die Krankenversicherung, vorliegend also die Beklagte, zuständig. Die erbrachten Leistungen zählten zu den medizinischen
Rehabilitationsleistungen, wobei die Besonderheiten psychisch bedingter Störungen zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und zur Begründung auf ihr Schreiben vom 31.7.1996 hingewiesen.
Mit Urteil vom 10.6.1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe der
geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Gemäß § 102 SGB X sei ein zur Leistung verpflichteter Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein - anderer - Leistungsträger aufgrund gesetzlicher
Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht habe. Die Beklagte sei jedoch kein in diesem Sinn zur Leistung verpflichteter
Leistungsträger.
Ob ein Leistungsträger im Sinne von § 102 Abs. 1 SGB X zur Leistung verpflichtet sei, richte sich nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Etwas anderes ergebe sich auch
nicht aus § 102 Abs. 2 SGB X, da damit nur für den Umfang des Erstattungsanspruchs die für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften
für anwendbar erklärt würden. Für die rechtliche Beurteilung komme es dabei auf die erbrachte Leistung an, nicht aber auf
möglicherweise angezeigte andere Leistungen.
Eine Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich aus dem SGB V nicht. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 6 SGB V umfasse die Krankenbehandlung unter anderem medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation. Die Beteiligten stritten
zwar, ob es sich bei der durchgeführten Maßnahme um eine solche der medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 6 SGB V oder um eine solche der allgemeinen sozialen Eingliederung handele. Auf die gerade bei psychischen Erkrankungen schwierige
Abgrenzung zwischen medizinischer und sozialer Rehabilitation komme es aber zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Sofern
die streitige Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen sei, schließe § 40 Abs. 2 SGB V eine Leistungspflicht der Beklagten aus; denn danach könne sie stationäre Behandlungen mit Unterkunft und Verpflegung nur
in einer Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111 SGB V bestehe. Ein solcher Vertrag sei aber mit der Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx, in der Frau S. Aufnahme gefunden habe, nicht geschlossen
worden. Aber auch zu einer ergänzenden Leistung zur Rehabilitation sei die Beklagte nicht verpflichtet. Gemäß § 43 Ziff. 2 SGB V könne die Krankenkasse als ergänzende Leistungen zwar solche Leistungen zur Rehabilitation erbringen, die unter Berücksichtigung
von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich seien, um das Ziel das Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, die
aber nicht zu den ...Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung gehörten... Sofern deshalb die streitigen Maßnahmen
zur medizinischen Rehabilitation zu zählen seien, stehe der die Leistungen nach § 28 bis 42 SGB V ergänzende Charakter der Norm entgegen, der nur zulasse, andere Leistungen zu gewähren, nicht aber, die in §§ 28 bis 42 SGB V normierten Voraussetzungen zu unterlaufen. Sofern die streitigen Maßnahmen hingegen zur allgemeinen sozialen Eingliederung
gehören sollten, schließe schon der Wortlaut des § 43 Ziff. 2 SGB V die Leistungsgewährung aus.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 10.11.1999 zugelassenen Berufung führt der Kläger aus, für den von ihm geltend
gemachten Erstattungsanspruch sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Davon abgesehen sei dem Gericht, das über ein Rechtsmittel
in der Hauptsache zu entscheiden habe, nach § 83 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 5 GVG die Überprüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit versagt. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht
lägen die Voraussetzungen des geltend gemachten, auf § 102 SGB X gestützten Erstattungsanspruchs vor. Der Kläger habe als überörtlicher Sozialhilfeträger gemäß den §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1, 100 i.V.m. § 44 BSHG für die Zeit ab 29.1.1996 vorläufig die Kosten für die Unterbringung von Frau S. in der Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx übernommen.
Die Unterbringung und Behandlung von Frau S. in der Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx sei als medizinische Leistung zur Rehabilitation
notwendig gewesen. Dies ergebe sich aus den Angaben im Formblatt A, dem Gutachten von Dr. xxxxxxx-xxxxxx und der ärztlichen
Bescheinigung des Kreiskrankenhauses xxxxxxxxxx, wenn man die darin enthaltenen Aussagen an der Beschreibung der wichtigsten
Aufgaben der medizinischen Rehabilitation psychisch Kranker messe und mit der Definition vergleiche, die das Bundessozialgericht
in mehreren Entscheidungen vorgenommen habe. Unbeachtlich sei, dass die Beklagte mit der Reha-Einrichtung in xxxxxxxxxx keinen
Vertrag im Sinne von § 111 SGB V abgeschlossen habe. Sinn der im Rahmen des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts entstandenen Bestimmung des § 44 Abs. 2 BSHG sei es, die frühere Schlechterstellung des Sozialhilfeträgers gegenüber anderen vorläufig leistenden Trägern zu beseitigen.
Seither richte sich der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nach den Leistungsvoraussetzungen der Vorschriften des
Bundessozialhilfegesetzes. Deshalb könne dem Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nicht mehr ein fehlender Versorgungsvertrag
nach dem SGB V entgegengehalten werden, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung eine Maßnahme nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG gewesen sei. Mit der in § 102 Abs. 2 SGB X gewählten Formulierung "Umfang des Ersatzanspruchs" habe der Gesetzgeber deutlich machen wollen, dass alle im Gesetz oder
sonstigen Rechtsvorschriften genannten Anspruchsvoraussetzungen gemeint seien. Wenn der Gesetzgeber in § 102 Abs. 2 SGB X bewusst ausschließlich auf die für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften abhebe und bestimme, dass
sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nur danach richte, so beantworte er damit zugleich die Frage, welche gesetzlichen
oder sonstigen Voraussetzungen zur Bejahung eines Erstattungsanspruchs vorliegen müssten. Für das Entstehen eines Erstattungsanspruchs
könne es vorliegend vernünftigerweise nur darauf ankommen, ob die Voraussetzungen der §§ 39, 40, 100 BSHG i.V.m. § 44 BSHG vorlägen, nicht jedoch, ob z.B. auch die in § 40 Abs. 2 SGB V - zusätzlich - genannten Voraussetzungen gegeben seien. Anderenfalls würde in einer Vielzahl von Fällen, nämlich stets dann,
wenn kein Versorgungsvertrag i.S.v. § 111 SGB V vorliege, die vom Gesetzgeber ausdrücklich als vorläufig angesehene Hilfeleistung de facto zu einer endgültigen Leistung
des überörtlichen Sozialhilfeträgers werden. Damit würde der mit der Vorschrift des § 44 BSHG vom Gesetzgeber ausdrücklich verfolgte Zweck in der gerichtlichen Praxis quasi ausgehöhlt. Nicht gefolgt werden könne der
Beklagten, soweit sie die Ansicht vertrete, dass der Rentenversicherungsträger zuständiger Leistungsträger wäre, falls es
sich bei der Unterbringung von Frau S. tatsächlich um eine medizinische Leistung zur Rehabilitation handelte. Das SGB V habe, wie sich aus § 27 Abs. 1 SGB V ergebe, den wichtigen Bereich der medizinischen und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation in die Krankenbehandlung mit
einbezogen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn derjenige, demgegenüber Leistungen zur Rehabilitation erbracht würden, rentenversichert
sei. Diese Voraussetzung läge jedoch, soweit ersichtlich, bei Frau S. nicht vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.6.1999 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten
für den Aufenthalt der Hilfeempfängerin S. in der Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx für die Zeit vom 29.1.1996 bis 28.3.1997 zu
erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, für das Klagebegehren sei der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten nicht gegeben. Der Kläger
begründe seinen Erstattungsanspruch damit, dass für sie im Hinblick darauf eine Leistungspflicht bestehe, dass es sich bei
der Unterbringung von Frau S. in der Reha-Einrichtung in xxxxxxxxxx um eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Sinne
von § 40 SGB V handele. Werde der geltend gemachte Anspruch jedoch auf eine Leistungsnorm des SGB V gestützt, seien grundsätzlich die Sozialgerichte zu deren Auslegung zuständig. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht
daraus, dass die Beklagte eine vorläufige Leistung nach § 44 BSHG erbracht habe. § 6 Abs. 2 RehaAnglG normiere eine ausschließliche Vorleistungspflicht des Rentenversicherungsträgers für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
und gehe § 44 BSHG als Spezialvorschrift vor, so dass der Kläger als unzuständiger Leistungsträger gehandelt habe und als Rechtsgrundlage für
die Erstattung nicht § 102 Abs. 1 SGB X, sondern nur § 105 SGB X in Betracht komme. Für einen auf diese Norm gestützten Erstattungsanspruch sei jedoch der Rechtsweg zu den Sozialgerichten
eröffnet.
Mit dem gegen sie gerichteten Erstattungsbegehren könne der Kläger auch nicht in der Sache durchdringen. Stationäre Behandlungen
in einer Rehabilitationseinrichtung nach § 40 Abs. 2 SGB V, die nicht anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung durchgeführt würden, müssten gemäß § 40 Abs. 4 SGB V von der Krankenversicherung nur erbracht werden, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften
mit Ausnahme des § 31 SGB VI solche Leistungen nicht erbracht werden könnten. Der Rentenversicherungsträger wäre hiernach vorliegend vorrangig zuständig
gewesen, wenn es sich, wie der Kläger meine, bei der im Fall von Frau S. durchgeführten Maßnahme um eine medizinische Leistung
zur Rehabilitation gehandelt hätte. Erstattungspflichtig wäre dann jedoch gemäß § 105 SGB X allein der zuständige oder zuständig gewesene Rentenversicherungsträger.
Aber auch die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X lägen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sei nur ein zur Leistung verpflichteter Sozialversicherungsträger erstattungspflichtig.
Eine solche Verpflichtung setze vorliegend voraus, dass gegenüber der Hilfeempfängerin eine medizinische Leistung zur Rehabilitation
erbracht worden sei. Hieran fehle es; denn die Reha-Wohngruppe in xxxxxxxxxx werde nicht unter ständiger fachlich medizinischer
Verantwortung bzw. unter Mitwirkung besonders geschulten Personals geführt. Auch gebe es weder einen ärztlichen Behandlungsplan
noch eine festgelegte Behandlungsdauer. Für die Beurteilung der Art der erforderlichen Maßnahme sei auch allein die Sicht
des behandelnden Arztes maßgebend. Ausweislich des ärztlichen Attestes des Kreiskrankenhauses xxxxxxxxxx vom 19.1.1996 habe
es sich bei der gegenüber der Hilfeempfängerin S. vorgeschlagenen und durchgeführten Behandlung von ihrer Zielrichtung her
nicht um eine medizinische, sondern um eine soziale und soziotherapeutische Maßnahme gehandelt. Die Krankenkassen seien gemäß
dem neu in das SGB V eingefügten § 37 a erst für Fälle ab 1.1.2000 ermächtigt, die Kosten für eine soziotherapeutische Maßnahme zu übernehmen. Der Umkehrschluss
ergebe, dass soziotherapeutische Maßnahmen zuvor nicht hätten gewährt werden dürfen. Ebenso bestätige ein Umkehrschluss
aus § 73 Abs. 2 Nr. 5 SGB V, der für die ambulante kassenärztliche Versorgung eine Verordnung von medizinischen Leistungen der Rehabilitation expressis
verbis vorsehe, dass die Krankenkassen für nicht im Leistungskatalog aufgeführte Fälle keine Leistungen zu erbringen hätten.
Der Vortrag des Klägers, aus der in Baden-Württemberg seit 1996 stattgefundenen tatsächlichen Entwicklung lasse sich ablesen,
dass für Maßnahmen, wie sie gegenüber der Hilfeempfängerin S. ergriffen worden seien, die Krankenkassen zuständig seien, werde
als merkwürdig empfunden. 1994 hätten sich die Spitzenvertreter der Verbände der Krankenkassen, der Wohlfahrtsverbände und
der Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung darauf geeinigt, über eine bereits bestehende
Einrichtung hinaus drei weitere Einrichtungen zu schaffen, die den Begriff einer fachlich-medizinischen Rehabilitationseinrichtung
erfüllten. Es sei jedoch bei diesen Absprachen nie streitig gewesen, dass es sich bei der Betreuung in den übrigen Reha-Wohngruppen
wie z.B. in der Wohngemeinschaft in xxxxxxxxxx um sozialtherapeutische und nicht um medizinische Betreuung gehandelt habe.
Sie habe daher auch davon ausgehen können, dass Kosten nur im Rahmen von Behandlungen in den vier seit 1986 geschaffenen Rehabilitationseinrichtungen
auftreten würden. Das Erstattungsbegehren des Klägers verstoße daher auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, zumal
es ihm auch oblegen hätte, rechtzeitig die Zuständigkeit des Leistungsträgers für medizinische Rehabilitation, nämlich des
Rententrägers, abzuklären.
Die vom Gesetzgeber in § 102 Abs. 2 SGB X gewählte Formulierung weise nur auf die zahlenmäßige Höhe des Anspruchs hin, zumal § 102 Abs. 1 SGB X ausdrücklich klarstelle, dass Abs. 2 dieser Vorschrift nur für den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger gelte. Wenn
der Gesetzgeber mit § 102 Abs. 2 SGB X nicht nur die zahlenmäßige Höhe des Erstattungsanspruchs gemeint hätte, hätte er richtigerweise formulieren müssen, dass
sich der Erstattungsanspruch nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften richte. Dies bedeute,
dass für Leistungen, die die Krankenkassen bereits dem Grunde nach nicht zu erbringen hätten, keine Erstattungsverpflichtung
nach § 102 Abs. 1 SGB X bestehe. Die Krankenkassen dürften nach § 40 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 111 SGB V medizinische Leistungen zur Rehabilitation, die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erforderten,
nur in Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag bestehe. Würde man auf diese Voraussetzung
verzichten, bestünde die Gefahr, dass der Leistungskatalog von Krankenkassen in unzulässiger Weise erweitert würde. Die Forderung
eines Versorgungsvertrages als Leistungsvoraussetzung solle sicherstellen, dass der Kostenträger eine Kontrolle darüber habe,
dass in der Einrichtung tatsächlich nur medizinische oder ergänzende Leistungen zur Rehabilitation erbracht und die im Zuge
der Kostendämpfung im Versorgungsvertrag in finanzieller Hinsicht getroffenen Vereinbarungen berücksichtigt würden. Ihr dürfe
das Wahlrecht nicht genommen werden, wenn eine Einrichtung zur Verfügung stehe, mit der ein Versorgungsvertrag bestehe. Sie
habe ausdrücklich eine Aufnahme von Frau S. im Reha-Zentrum Christiani in xxxxxxxx-xxxxxxxx für den Fall angeboten, dass ärztlicherseits
eine medizinische Rehabilitation als erforderlich bescheinigt werde.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beteiligten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts 8 K 268/97, 8 K 1668/96 und 8 K 3739/96 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die bezeichneten Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (1), jedoch nicht begründet (2). Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung
der für die stationäre Behandlung von Frau S. aufgewendeten Kosten zu. Auch der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers
nach § 102 SGB X entsteht nur dann, wenn durch die vorläufige Leistung eine Verpflichtung des endgültig verpflichteten Leistungsträgers erfüllt
wird. Hieran fehlt es vorliegend, da der Bescheid des Klägers vom 23.8.1996 gegenüber der Beklagten keine Bindungswirkung
entfaltet (a) und sich aus den Vorschriften des SGB V kein Anspruch von Frau S. auf stationäre Behandlung in der Reha-Einrichtung in xxxxxxxxxx gegen die Beklagte ergibt (b),
weil deren Behandlung bereits mangels hinreichender ärztlicher Einflussnahme (aa), aber auch von ihrer Zielrichtung her (bb)
nicht als medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 40 Abs. 2 SGB V angesehen werden kann. Zudem fehlt es an einem Versorgungsvertrag im Sinne von § 111 SGB V zwischen der Beklagten und der Reha-Einrichtung in xxxxxxxxxx (cc). Auch § 43 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. (dd) bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB V (ee) geben keine Rechtsgrundlage für eine Leistungspflicht der Beklagten gegenüber Frau S. ab.
(1) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges für den vom Kläger geltend gemachten,
auf § 102 SGB X gestützten Erstattungsanspruch bejaht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.1.1997 - 6 S 2985/96 -, FEVS 47, 115). Unabhängig davon ist der Senat, da er als Berufungsgericht über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung
in der Hauptsache, nämlich das im Klageverfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts entscheidet, ohnehin daran gehindert,
die Rechtswegfrage inhaltlich zu überprüfen. Dem steht § 17 a Abs. 5 GVG entgegen.
(2) Nach § 102 SGB X ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der (originär)
zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind
vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat Frau S. die von dieser begehrten Rehabilitationsleistungen zwar in Kenntnis von der
seiner Ansicht nach gegebenen Zuständigkeit der Beklagten gewährt, dies durch entsprechende Mitteilung an die Beklagte auch
nach außen hin sichtbar gemacht und nach § 44 Abs. 1 BSHG, also aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, vorläufig Sozialleistungen erbracht. Der Kläger kann mit seinem
Erstattungsbegehren jedoch deshalb nicht durchdringen, weil die Beklagte selbst nicht verpflichtet war, die seitens des Klägers
zugunsten von Frau S. erbrachten Leistungen zu erbringen:
a) Ihre Leistungspflicht ergibt sich nicht aufgrund einer Bindung an die Bewilligungsentscheidungen des Klägers gegenüber
Frau S. Dem Kläger kann nämlich insoweit nicht gefolgt werden, als er geltend macht, der Träger der originären Leistung könne
gegenüber dem vorleistenden Träger keine Einwendungen hinsichtlich Art und Umfang der gewährten Leistungen geltend machen.
Für diese Rechtsansicht bietet die Erstattungsvorschrift des § 102 SGB X keinen Anhalt.
Zwar ist hinsichtlich des Erstattungsanspruchs des vorleistenden Leistungsträgers aus § 102 SGB X davon auszugehen, dass dieser Anspruch nicht mit dem Leistungsanspruch des Berechtigten (hier der Frau S.) gegen den auf
Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger (hier die Beklagte) identisch ist. Er entsteht nämlich nicht dadurch, dass
der (erstattungsberechtigte) Träger der Vorleistung etwa in eine Anspruchsposition des Berechtigten gegenüber dem erstattungspflichtigen
Träger einträte. Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X sind keine von der Rechtsposition des Leistungsberechtigten abgeleiteten, sondern eigenständige Ansprüche (von Wulffen/Wiesner,
SGB X, vor § 102 RdNr. 4; BSG, Urt. v. 14.5.1985 - 4 a RJ 21/84 -, FEVS 35, 207). Wegen der Eigenständigkeit der Erstattungsansprüche aus
den §§ 102 ff. SGB X steht diesen selbst die bindende Ablehnung des Leistungsanspruchs des Berechtigten durch den mit dem Erstattungsverfahren
überzogenen Träger nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1992 - 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, 177; BSG, Urt. v. 22.5.1985 - 1 RA 33/84 -, BSGE 58, 119; a.A. BSG Urt. v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R -, BSGE 84, 80).
Ungeachtet ihrer Selbständigkeit stehen die Erstattungsansprüche der erstattungsbegehrenden Leistungsträger aber jeweils inhaltlich
in Abhängigkeit und untrennbarer Verknüpfung von und mit den Ansprüchen der (vermeintlich) Leistungsberechtigten. Das gilt
nicht nur bezüglich der Höhe des Erstattungsanspruchs insofern, als - außer in den Fällen des § 102 Abs. 2 SGB X - der erstattungspflichtige Leistungsträger grundsätzlich nicht mehr zu leisten hat, als er gegenüber dem Berechtigten zu
leisten gehabt hätte. Vielmehr besteht die wechselseitige Abhängigkeit und Verknüpfung auch hinsichtlich des Grundes des Erstattungsanspruchs.
Das zeigt schon § 107 Abs. 1 SGB X, wonach der Anspruch des Berechtigten gegenüber dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt gilt, soweit
ein Erstattungsanspruch besteht. Inhalt-lich wird auch der Erstattungsanspruch aus § 102 SGB X mithin von dem Leistungsanspruch des Berechtigten bestimmt, er hängt deshalb auch davon ab, ob der auf Erstattung in Anspruch
genommene Leistungsträger überhaupt Leistungen zu erbringen hat (oder hatte), ob demnach die Grundvoraussetzungen für die
Leistungserbringung vorliegen bzw. vorlagen (vgl. BSG, Urt. v. 28.9.1999 - B 2 U 36/98 R -, SozR 3 - 5670 § 3 Nr. 4; Kasseler Komm., Sozialversicherungsrecht, § 102 SGB X RdNrn. 27 und 32; Gesamtkommentar Sozialversicherung, Band 4, SGB X, § 102 RdNr. 6; Pappai, BG 1983, 712, 714). Dies bedeutet, dass in der Person des Leistungsberechtigten grundsätzlich alle Voraussetzungen
für einen Anspruch gegen den auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger hinsichtlich der Leistung, wie sie vom
vorleistenden Leistungsträger erbracht wurde, gegeben sein müssen. Ob ein Leistungsträger im Sinne von § 102 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB X zur Leistung verpflichtet ist, richtet sich demgemäß nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, da ein Erstattungsanspruch
hiernach grundsätzlich nur ausgelöst werden kann, wenn der erstleistende Träger eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen
zweiten Trägers erfüllt hat.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht auch nicht aus § 102 Abs. 2 SGB X, wonach sich der "Umfang" des Erstattungsanspruchs nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften
richtet. Diese Regelung kann zwar zur Folge haben, dass der erstattungspflichtige Leistungsträger unter Umständen mehr zu
erstatten hat, als er hätte aufwenden müssen, wenn er von Anfang an selbst geleistet hätte. Die Verweisung in § 102 Abs. 2 SGB X auf die für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Vorschriften betrifft jedoch nicht die Leistungspflicht selbst. Denn
§ 102 Abs. 2 SGB X begründet keinen Ersatzanspruch zwischen den beteiligten Leistungsträgern, sondern setzt ihn voraus und bestimmt lediglich,
nach welchem Recht sich sein Umfang richtet (vgl. Pickel, SGB X, § 102 RdNr. 37). Dies bedeutet: Leistungen, die der in Anspruch genommene Leistungsträger nach seinem Recht nicht zu erbringen
hat bzw. die ihm ihrer Art nach fremd sind, sind von ihm nicht zu erstatten (vgl. Gesamtkommentar Sozialversicherung, Band
4, SGB X, § 102 RdNr. 6). Für die rechtliche Beurteilung muss dabei auf die konkret durchgeführte Maßnahme abgestellt werden, nicht auf andere,
möglicherweise angezeigte bzw. angezeigt gewesene Maßnahmen (vgl. BSG, Urt. v. 9.5.1984 - 4 RJ 44/83 -, SozR 1500 § 141 Nr. 13 und Urt. v. 22.7.1987 - 1 RA 63/85 -, SozR 1300 § 105 Nr. 5).
b) Hiernach besteht schon deshalb kein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte, weil die bei der Beklagten versicherte
Frau S. im streitgegenständlichen Zeitraum gegen diese keinen Anspruch auf Bewilligung der ihr vom Kläger gewährten Rehabilitationsmaßnahme
hatte. Aus den - allein - in Betracht kommenden Vorschriften des SGB V in der im streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Fassung, in denen Aufgaben und Leistungsumfang der Krankenversicherung geregelt
sind, ergibt sich kein Anspruch von Frau S. gegen die Beklagte auf stationäre Behandlung in der Reha-Einrichtung in xxxxxxxxxx.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung; diese umfasst gemäß Satz 2 Nr. 3 die Versorgung unter anderem mit Heilmitteln
und gemäß Satz 2 Nr. 6 dieser Vorschrift auch medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung
und Arbeitstherapie. § 40 SGB V regelt die medizinische Rehabilitation. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann die Krankenkasse, wenn die in Abs. 1 geregelten ambulanten Maßnahmen nicht ausreichen, stationäre
Behandlung (nach der ab 1.1.2000 geltenden Fassung stationäre Rehabilitation) mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung
erbringen, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht.
Der Rechtsprechung zum früheren § 184 a RVO im Wesentlichen folgend, definiert das Gesetz der Sache nach in § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V, was unter einer stationären Behandlung (Rehabilitation) im Sinne des § 40 Abs. 2 SGB V zu verstehen ist. Danach handelt es sich um Maßnahmen, mit denen es unternommen wird, nach ärztlichem Behandlungsplan den
Gesundheitszustand durch Anwendung von Heilmitteln (einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie bzw.
Arbeits- und Beschäftigungstherapie) oder durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkung, zu
verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen. Die stationäre Behandlung (Rehabilitation)
muss ferner fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung stehen. Sie unterscheidet sich damit von den medizinischen
Leistungen zur Rehabilitation im Sinne der Rentenversicherung, die weitgehend auch ohne Mitwirkung von Ärzten erbracht werden
können (vgl. § 15 Abs. 2 SGB VI). Maßgeblich für diese Differenzierung ist vor allem der unterschiedliche Zweck der Leistungen: Besserung oder Wiederherstellung
der Erwerbsfähigkeit in der Rentenversicherung einerseits, Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit in der Krankenversicherung
andererseits, die primär den Ärzten zugewiesen ist (vgl. BSG, Urt. v. 10.8.1989 - 4 RK 1/88 -, USK 89146 und Urt. v. 27.11.1990, BSGE 68, 17 = USK 9067). Im Verhältnis zur Krankenhausbehandlung kommt den Funktionen des Arztes bei Maßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen
allerdings eine geringere Bedeutung zu; es genügt, wenn die nicht-ärztliche Behandlung eher gleichwertig neben der ärztlichen
steht (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 197). Eine intensive ärztliche Behandlung ist demgemäß nicht erforderlich. Nichtärzte können
hier auf ärztliche Verordnung und damit durchaus in einem eigenständigen Arbeitsfeld tätig werden, wobei ihre Leistung vom
Arzt zwar nicht im Einzelnen, aber doch zumindest allgemein ihrer Art nach zu bestimmen ist. Erforderlich ist aber ständige
ärztliche Überwachung und Betreuung der in der Einrichtung untergebrachten Rehabilitanden sowie die Einflussnahme des Arztes
auf die nicht-ärztlichen Therapeuten bzw. Mitarbeiter (vgl. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil 2 SGB V, § 40 RdNrn. 109 und 110).
Diese Anforderungen an eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 40 Abs. 2 SGB V sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Auf Anfrage des Berichterstatters hin hat die Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx mit Schreiben
vom 30.10.2001 bzw. 30.11.2001 mitgeteilt, dass die Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx nicht von einem Arzt geleitet werde, dass
jedoch ein Konsiliararzt in 14-tägigen Abständen die Einrichtung besuche und die Therapieplanung in fortlaufender Absprache
mit ihm erfolge. Diese Ausführungen verdeutlichen, dass die Behandlung der Rehabilitanden in der Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx
weitgehend eigenverantwortlich durch die Mitarbeiter der Einrichtung und ohne Mitgestaltung bzw. Kontrolle eines Arztes erfolgt.
Die Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx hat 19 Wohnplätze. Allein aus zeitlichen Gründen ist es daher für einen Konsiliararzt, der
lediglich in 14-tägigem Rhythmus eine therapeutische Einrichtung dieser Größe besucht, unmöglich, in das Therapieprogramm
der Behandlungsstelle eingebunden zu werden, auf die gegenüber den einzelnen Rehabilitanden ergriffenen Behandlungsmaßnahmen
der nicht-ärztlichen Therapeuten bzw. Hilfskräfte in hinreichendem Maße Einfluss zu nehmen, sie zu überwachen und für sie
letztlich auch die Verantwortung zu tragen. In der Richtigkeit dieser Annahme sieht der Senat sich auch durch Ziffer 6 der
Anlage 1 zur Empfehlungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenversicherungsträger, der Rentenversicherungsträger
sowie der Bundesanstalt für Arbeit bei der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen für psychisch
Kranke und Behinderte vom 17.11.1986 (abgedruckt in: BKK 1987, 80 f.) bestätigt; denn danach soll pro Einrichtung je eine
halbe Stelle für einen Arzt und einen Psychotherapeuten vorgesehen sein. Auch das Bundessozialgericht hat in einem ähnlich
gelagerten Sachverhalt die ambulante Versorgung durch frei praktizierende Ärzte und Beratung durch Psychiater auf Honorarbasis
als nicht ausreichend erachtet (vgl. Urt. v. 27.11.1990, aaO).
aa) § 40 Abs. 2 SGB V begründet daher schon deshalb keine Leistungsverpflichtung der Beklagten, weil die Behandlung von Frau S. in der Reha-Einrichtung
xxxxxxxxxx bereits mangels hinreichender ärztlicher Einflussnahme auf den Therapieplan und im Hinblick darauf, dass es an
der ärztlichen Gesamtverantwortung für die gegenüber Frau S. erbrachte Behandlung gefehlt hat, nicht als medizinische Rehabilitationsmaßnahme
im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert werden kann.
bb) Ein Anspruch auf Kostenübernahme für den Aufenthalt von Frau S. in der Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx kommt ferner aber auch
deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der stationären Behandlung von Frau S. in der Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx auch
von ihrer Zielrichtung her nicht um eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, sondern um eine soziotherapeutische Maßnahme
gehandelt hat, für die die Beklagte nach den Vorschriften des SGB V in der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung nicht einzustehen hatte. Die Krankenkassen haben grundsätzlich
nicht die Aufgabe, sonstige, wegen einer Krankheit notwendig werdende "nicht-medizinische" Hilfe im Bereich der Lebensführung
zu bieten (vgl. BSG Urt. v. 31.3.1998 - B 1 KR 12/96 R -, FEVS 49, 184). Die Leistungszuständigkeit der Krankenkassen beschränkt sich entsprechend ihrer begrenzten Aufgabenstellung
daher grundsätzlich auf Maßnahmen der Heilbehandlung, das heißt auf medizinisch indizierte und von einem Behandlungszweck
geprägte Leistungen zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit (§ 1 Satz 1 SGB V). Maßnahmen, die der allgemeinen psychosozialen Betreuung und der Eingliederung psychisch Kranker in das gesellschaftliche,
berufliche und soziale Leben dienen, werden davon grundsätzlich nicht erfasst. Dass diese Abgrenzung auch für Leistungen zur
Rehabilitation gilt, ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus § 43 Nr. 1 SGB V, wo berufsfördernde Leistungen und Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung ausdrücklich von der Leistungspflicht
der Krankenkassen ausgenommen werden. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Einführung einer eigenen
Regelung über soziotherapeutische Leistungen durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626). Denn es hätte - wie die Beklagte zu Recht hervorgehoben hat - der neu eingefügten Vorschrift des § 37 a SGB V nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass soziotherapeutische Maßnahmen ohnehin zum Leistungsumfang
der Krankenversicherung gehörten, weil sie der Zielsetzung der Krankenbehandlung entsprächen. Dass dies gerade nicht der Fall
war, belegt nicht nur die Einfügung der fraglichen Vorschrift als solche, sondern auch der Umstand, dass in der Begründung
zum Gesetzentwurf ausdrücklich hervorgehoben wird, dass für schwer psychisch Kranke die Leistung Soziotherapie als eine neue
Betreuungsleistung eingeführt werde (vgl. BT-Drucks. 14/1245 S. 66 zu § 37 a). Unter diesen Umständen ist kein Raum
für die Annahme, die gesetzliche Krankenversicherung habe bereits vor Inkrafttreten des § 37 a SGB V generell für soziotherapeutische Leistungen aufkommen müssen.
Bei der stationären Behandlung von Frau S. in der Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx hat es sich, wie die Beklagte auch zu Recht
angenommen hat, um eine soziotherapeutische und nicht um eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme gehandelt. Diesen Schluss
lässt bereits die gutachterliche Stellungnahme der die Frau S. behandelnden Ärzte des Kreiskrankenhauses xxxxxxxxxx zu, die
sich - anders als die späteren Gutachter - aufgrund eigener Anschauung ein Bild vom Zustand von Frau S. machen konnten. In
der ärztlichen Bescheinigung der psychiatrischen Abteilung des Kreiskrankenhauses xxxxxxxxxxx vom 18.3.1996 (AS 24 der Akten
des Klägers) heißt es unter anderem ausdrücklich:
"Die medizinische Behandlung bei Frau S. ist abgeschlossen. Da bei dieser Form der Schizophrenie Basisstörungen im Vordergrund
stehen, ist nun eine soziale Rehabilitationsmaßnahme indiziert. Bei Frau S. steht derzeit das Erlernen alltagspraktischer
Fähigkeiten, sozialer Kompetenz und das Training kognitiver Fähigkeiten im Vordergrund. Nur durch geeignete Maßnahmen, wie
sie die Reha-Wohngruppe xxxxxxxxxx bieten kann (siehe Sozialbericht), ist eine langfristige Stabilisierung möglich. Offene
oder teilstationäre Maßnahmen reichen nicht aus, weil Art und Ausmaß der psychischen Behinderung die soziale und berufliche
Leistungsfähigkeit erheblich gefährden und deshalb intensivere, sozial-rehabilitive Maßnahmen zu deren Abwendung erforderlich
sind".
Auch dem ärztlichen Zeugnis des Kreiskrankenhauses xxxxxxxxxx im Formblatt A (AS 4 und 5 der Akten des Klägers) sowie dem
ergänzenden Sozialbericht zum ärztlichen Attest (AS 2 und 3 der Akten des Klägers) lässt sich entnehmen, dass die gegenüber
Frau S. für erforderlich gehaltenen und dann auch ergriffenen Maßnahmen von ihrer Zielrichtung her soziotherapeutischen Charakter
haben sollten. Besonders aufschlussreich ist hierbei der ergänzende Sozialbericht, in dem es unter anderem in der "Stellungnahme"
heißt:
"In unserer Abteilung wurden die Störungen durch eine medikamentöse Akutbehandlung gebessert. Ein Langzeiterfolg kann sich
jedoch nur durch geeignete langfristige soziale und soziotherapeutische Maßnahmen einstellen. Ein wesentlicher Bestandteil
zur Besserung der o.g. Grundstörungen ist ein langsamer Aufbau durch Regelmäßigkeit des Tagesablaufs unter soziotherapeutischer
Betreuung. Um Frau S. die Möglichkeit zu familiärem Zusammenleben und zur Arbeitsfähigkeit zu geben, sind Trainingsfelder,
wie sie die Reha-Wohngruppe xxxxxxxxxx bieten kann, unterlässlich: Haushaltstraining, Entwicklung von sozialer Kompetenz im
Zusammenleben und -arbeiten, Arbeitskompetenz durch Training kognitiver Fähigkeiten".
Dass es sich bei der stationären Unterbringung von Frau S. in der Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx aber nicht nur von ihrer Zielrichtung
her, sondern auch nach der tatsächlichen Behandlung von Frau S. nicht um eine medizinische, sondern um eine soziotherapeutische
Rehabilitationsmaßnahme gehandelt hat, wird bestätigt durch den Entwicklungsbericht dieser Einrichtung vom 18.4.1997 (AS 55
ff. der Akten des Klägers), der eindrucksvoll zeigt, dass bei der durchgeführten Therapie in diesem Hause die psychische Stabilisierung
von Frau S. durch soziale Maßnahmen (Gesprächstherapie, Gruppentherapie, Arbeitstherapie) und soziotherapeutische Betreuung
mit dem Ziel Wiedereingliederung in die Gesellschaft und Reintegration in das Berufsleben im Vordergrund stand. Bestärkt in
der Annahme, dass die Behandlung von Frau S. in der Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx nicht als medizinische sondern als soziotherapeutische
Rehabilitationsmaßnahme zu qualifizieren ist, sieht sich der Senat auch durch das Gutachten von Dr. Schmidt-Michel vom 18.4.1996,
das dieser auf Auftrag des Klägers hin erstellt hat; denn seinen Ausführungen (vgl. S. 3 und 4 des Gutachtens) lässt sich
entnehmen, dass zumindest seiner Ansicht nach in der Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx wohl nur eine "soziale Rehabilitation, soziale
Stabilisierung" erreicht werden kann. Folgerichtig erachtet er deshalb auch eine Überführung von Frau S. in eine RPK-Einrichtung
für notwendig, da er eine integrierte soziale, medizinische und berufliche Rehabilitation, wie sie in einem RPK angeboten
wird, für indiziert hält.
cc) § 40 Abs. 2 SGB V begründet aber auch im Hinblick darauf keine Leistungsverpflichtung der Beklagten gegenüber Frau S., weil die Beklagte mit
der Reha-Einrichtung in xxxxxxxxxx bzw. mit deren Träger keinen Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V abgeschlossen hat. Für die stationäre Behandlung in anderen als vertraglichen Rehabilitationseinrichtungen dürfen die Krankenkassen
keine Leistungen gewähren (vgl. Hauck/Noftz, SGB V, § 111 RdNr. 34). Dies muss sich auch auf Erstattungsansprüche anderer Rehabilitationsträger auswirken. Im Rahmen des Erstattungsanspruchs
kann der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger wegen der Abhängigkeit des Erstattungsanspruchs von dem Anspruch
des (vermeintlich) Leistungsberechtigten - wie bereits oben angeführt - grundsätzlich diejenigen Einwendungen hinsichtlich
Grund und Höhe des Leistungsanspruchs erheben, die auch im Verhältnis zum (vermeintlich) Leistungsberechtigten relevant gewesen
wären. Dies muss auch für den Einwand gelten, dass mit der Rehabilitationseinrichtung, in der eine Behandlung durchgeführt
werden soll, kein Vertrag im Sinne des § 111 SGB V abgeschlossen worden sei. Sonst könnte der Leistungsträger zwar gegenüber dem (vermeintlich) Leistungsberechtigten im Hinblick
auf das fehlende Vertragserfordernis die Leistung verweigern, müsste aber dem erstattungsberechtigten Leistungsträger ungeschmälert
Ersatz leisten. Dies würde dem Sinn und Zweck, der mit der Regelung des § 111 SGB V verfolgt wird, nicht gerecht werden. Das Erfordernis eines Vertrages der Krankenkasse mit der Einrichtung steht im Zusammenhang
mit der stationären Leistungserbringung und dem Einrichtungsbestimmungsrecht der Krankenkasse. Die Regelung trägt dem Sachleistungsprinzip
im Rehabilitationsrecht der Krankenversicherung Rechnung. Aus ihm ergibt sich, dass die Krankenkassen Leistungen allein in
eigenen und in den von ihnen belegten oder für eine Belegung vorgesehenen Rehabilitationseinrichtungen erbringen. Die Regelung
soll es der für den Erfolg der Rehabilitation verantwortlichen Krankenkasse besser als bisher ermöglichen, auf die Leistungsanbieter
und die Qualität ihrer Leistungen Einfluss nehmen zu können (vgl. BT-Drucks. 11/2237 S. 179). Dieses Ziel würde nicht erreicht,
wenn die Krankenkassen mit Rücksicht auf bestehende Erstattungsansprüche Leistungen zu finanzieren hätten, ohne auf Art und
Qualität der Leistungen Einfluss nehmen zu können. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 27.11.1980 (BSGE 51, 44) ebenso wie das Landessozialgericht Niedersachsen in seinem Urteil vom 29.6.1994, das vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegt
worden ist, zwar entschieden, dass die Übernahme der Behandlungskosten in einer psychotherapeutischen Rehabilitationseinrichtung
nicht von dem Abschluss einer Belegungsvereinbarung abhängig gemacht werden dürfe. Hierfür war jedoch maßgeblich, dass die
in jenen Fällen anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen eine solche Voraussetzung nicht aufgestellt haben. Aus diesem Urteil
lässt sich mithin nichts für den vorliegenden Fall entnehmen, in dem vom Gesetz ausdrücklich der Abschluss eines entsprechenden
Vertrages gefordert wird.
dd) Auch aus § 43 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. (jetzt § 43 Satz 1 Nr. 1 SGB V) ergibt sich keine Leistungsverpflichtung der Beklagten gegenüber Frau S. Hiernach kann die Krankenkasse als ergänzende Leistungen
solche Leistungen zur Rehabilitation erbringen, die unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich
sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, die aber nicht zu den berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation
bzw. den Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung gehören. Sofern die streitigen Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation
zu zählen sind, steht der Leistungsbewilligung der die Leistungen nach den §§ 28 bis 42 SGB V ergänzende Charakter dieser Norm entgegen, der es nur ermöglicht, andere Leistungen zu gewähren, nicht aber zulässt, die
in §§ 28 bis 42 SGB V normierten Voraussetzungen zu unterlaufen (vgl. Hauck/Noftz, aaO, § 43 RdNr. 5). Sollten die gegenüber Frau S. ergriffenen Rehabilitationsmaßnahmen jedoch zu den Leistungen zur allgemeinen sozialen
Eingliederung gehören, würde schon der Wortlaut des § 43 Satz 1 Nr. 1 a.F. SGB V eine Leistungsgewährung der Beklagten ausschließen.
ee) Weitere Rechtsgrundlagen für eine Leistungspflicht der Beklagten gegenüber Frau S. sind nicht ersichtlich. Insbesondere
handelt es sich bei der Behandlung von Frau S. in der Rehabilitationseinrichtung nicht um ein "Heilmittel" i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Unter den Begriff des Heilmittels fallen nur einzelne gezielte Dienstleistungen, nicht jedoch die stationäre Behandlung
in einer Rehabilitationseinrichtung (vgl. BSG, Urt. v. 27.11.1990, aaO).
(3) Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Behandlung von Frau S. in der Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx fachlich medizinisch
in hinreichendem Maße unter ärztlicher Verantwortung gestanden hat, die stationäre Behandlung von Frau S. ferner - wie der
Kläger - rechtlich als medizinische Rehabilitationsmaßnahme qualifizierte und zudem noch unterstellte, dass das Fehlen eines
Versorgungsvertrages zwischen dem Träger der Einrichtung und der Beklagten eine Leistungsverpflichtung der Beklagten grundsätzlich
nicht ausschließt, könnte der Kläger mit seinem gegen die Beklagte gerichteten Erstattungsbegehren nicht durchdringen:
Leistungen nach § 40 Abs. 2 SGB V werden von den Krankenkassen nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften
mit Ausnahme des § 31 SGB VI solche Leistungen nicht erbracht werden können (vgl. § 40 Abs. 4 SGB V). Auch die Rentenversicherungsträger können gemäß § 15 Abs. 2 SGB V stationäre Maßnahme zur Rehabilitation erbringen, sofern - was hier zu bejahen ist (vgl. auch die vom Senat eingeholte Auskunft
der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 22.10.2001, AS 159 der Senatsakten) - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
des § 11 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind und durch die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation voraussichtlich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
abgewendet bzw. die geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann (vgl. § 10 SGB VI). Der Rentenversicherungsträger ist jedoch dann unzuständig, wenn die Rehabilitationsmaßnahme allein auf die Gesundung des
Versicherten ausgerichtet ist oder lediglich dazu dient, ihn vor weiterem Abgleiten zu bewahren, Aussicht auf Besserung oder
Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit also nicht besteht. Liegt jedoch eine stationäre medizinische Maßnahme zur Rehabilitation
vor, weil sie der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch Einwirkung auf eine Erkrankung des Versicherten dient, so wird
die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers nicht dadurch beeinflusst, dass diese Maßnahme - wie im Fall der Klägerin
(vgl. S. 2 des ergänzenden Sozialberichts zum ärztlichen Attest des Kreiskrankenhauses xxxxxxxxxx vom 19.1.1996 sowie die
ärztliche Bescheinigung des Kreiskrankenhauses xxxxxxxxxx vom 18.3.1996, AS 3 und 24 der Akten des Klägers) - neben dem beruflichen
Zweck u.a. auch den Zweck der sozialen Integration verfolgt. Es kommt auch nicht darauf an, wo der Schwergewicht der Maßnahme
liegt, sofern die Maßnahme in ihrer konkreten Gestalt der Besserung der Erwerbsfähigkeit dient und Kriterien einer Maßnahme
zur medizinischen Rehabilitation erfüllt (vgl. BSG, Urt. v. 16.6.1994 - 13 RJ 49/93 -, SozR 3 - 2200 § 1237 Nr. 4).
Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen und bei der Annahme, Frau S. habe in der Rehabilitationseinrichtung in xxxxxxxxxx eine
stationäre medizinische Rehabilitation im Sinne von § 40 Abs. 2 SGB V bzw. § 15 Abs. 2 SGB VI erfahren, wäre die Beklagte im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger, der Landesversicherungsanstalt Württemberg, zu Rehabilitationsmaßnahmen
gegenüber Frau S. nachrangig "berufen" gewesen. Eine Kostenerstattung schiede mithin auch in diesem Falle aus.
(4) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, welche Einwendungen der Träger der originär geschuldeten Leistung hinsichtlich
Art und Umfang der vorläufig erbrachten Leistungen gegenüber dem auf § 102 Abs. 1 SGB X gestützten Erstattungsverlangen des vorleistenden Leistungsträgers geltend machen kann und ob hierzu insbesondere auch der
Einwand des in Anspruch genommenen Trägers der Krankenversicherung gehört, dass mit der Einrichtung, in der eine Behandlung
durchgeführt worden ist, kein Vertrag im Sinne des § 111 SGB V abgeschlossen worden sei, grundsätzliche Bedeutung hat und durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, soweit
ersichtlich, noch nicht geklärt ist.
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