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VGH Hessen, Urteil vom 17.09.2002 - 9 UE 1233/01
Ausländer- und Auslieferungsrecht - Aufenthaltsbefugnis, Asylbewerber, Bleiberecht, Familie, langjähriger Aufenthalt
»Die Regelung in Nr. 3.2 a) Abs. 1 des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 18./19. November 1999 über das Bleiberecht für Asylbewerberfamilien und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt, wonach als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis der Lebensunterhalt der (gesamten) Familie zum Stichtag 19. November 1999 durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sein muss, ist für während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet volljährig gewordene und beruflich eingegliederte bzw. in der Ausbildung zu einem anerkannten Bildungs- bzw. Ausbildungsabschluss befindliche Kinder aus Asylbewerberfamilien nicht anwendbar. Für sie genügt für die Einbeziehung in die Bleiberechtsregelung nach Nr. 3.1 letzter Satz des Beschlusses vom 18./19. November 1999, wenn ihr eigener Lebensunterhalt durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe am Stichtag 19. November 1999 gesichert war.«
Fundstellen: DÖV 2003, 259
Normenkette:
AuslG § 32
,
Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 18./19. November 1999 Nr. 3.1
,
Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 18./19. November 1999 Nr. 3.2
Vorinstanzen: VG Wiesbaden - 4 E 1291/99 (2) - 29.12.2000

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