Besteht im Falle der Funktionsbeeinträchtigungen "Beinbetonte spastische Tetraparese und geistige Behinderung mit hirnorganischen Veränderungen" ein Anspruch auf das Merkzeichen "RF"? Welche sind die objektiven Kriterien zum Nachteilsausgleich „RF“? Welche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Teilhabebegriffes der UN-BRK zu?
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