Die Herabsetzung der Schwelle für die Unfähigkeit zum Schöffenamt bei strafgerichtlicher Verurteilung erscheint mit Blick auf die in der Begründung des RefE angeführten Erwägungen nachvollziehbar, tangiert die Sozialgerichtsbarkeit allerdings nicht unmittelbar. [...] sollte erwogen werden, die für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit geltende Parallelregelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 SGG an die geplante Neuregelung des § 32 GVG anzupassen.
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